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sen ein ausschließliches Recht zur Vervielfaͤltigung in Anspruch genommen wird,
Seitens des ursprünglichen Autors oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Rechts-
nachfolger in nachstehender Weise zur Einregistrirung gebracht worden ist:
1) wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Seiner Majestat, des
Königs von Preußen, erschienen ist, muß dasselbe in das Registrirungs-
Buch des Buchhändler-Vereins in London eingetragen werden;
2) wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Ihrer Britischen Ma-
jestät erschienen ist, muß dasselbe in das Verzeichniß eingetragen wer-
den, welches zu diesem Zwecke bei dem Preußischen Ministerium der
geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten geführt werden soll.
Auch soll niemand ein Recht auf solchen Schutz, wie er oben erwahnt
worden, haben, als bis in Betreff des Werkes, hinsichtlich dessen der Schutz
in Anspruch genommen wird, den Gesetzen und Reglements der respektiven
Staaten gehörig nachgekommen ist, noch in solchen Fällen, wo mehre Exemplare
von dem Werke vorhanden sind, eher als bis ein Exemplar von der besten
Ausgabe oder besten Art unentgeltlich derjenigen Behörde überliefert worden
ist, welche dazu in den respektiven Staaten gesetzlich bestimmt worden.
Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das erwähnte Registrirungs-
Buch des Buchhändler-Vereins zu London soll innerhalb des Britischen Ge-
bietes als Beweis für das ausschließliche Recht zur Vervielfaltigung gelten,
bis ein besseres Recht durch irgend eine andere Partei vor einem Gerichts-
hofe nachgewiesen worden istz das nach Preußischen Gesetzen ausgestellte Attest
über die Eintragung irgend eines Werkes in diesem Staate soll zu dem glei-
chen Zwecke innerhalb des Preußischen Gebietes gelten.
Artikel III.
Die Autoren von dramatischen und musikalischen Werken, welche in einem
der beiden Staaten zuerst öffentlich dargestellt oder aufgeführt worden sind,
sowie die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger solcher Autoren sollen
in gleicher Weise in Betreff der öffentlichen Darstellung oder Aufführung ihrer
Werke in dem andern Lande in derselben Ausdehnung geschübt werden, in
welcher die eigenen Unterthanen in Betreff der in diesem Staate zuerst darge-
stellten oder aufgeführten dramatischen oder musikalischen Werke geschützt wer-
den, vorausgesetzt, daß sie zuvor ihr ausschließliches Recht bei den in dem
vorstehenden Artikel erwahnten Behörden nach den Gesetzen der respektiven
Staaten haben gehörig eintragen lassen.