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Neigungen soll eine starke Bremse auf je 6 Raͤderpaare der Personen-Wagen und
auf je 10 Räderpaare der Guͤterwagen gerechnet werden.
Als eine kraftige Bremsvorrichtung ist diejenige zu betrachten, durch welche
die Räder festgestellt werden können, wenn der beladene Wagen langsam auf
der Bahn fortgezogen wird. Minder kräftige Bremsen müssen in doppelter
Zahl vorhanden seyn.
. 42.
Die Personen-Wagen sind im Innern während der Fahrten im Dunkeln
angemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden
können, jedoch nur von außen.
Jede Thür soll mit einem doppelten Verschlusse versehen seyn, worunter
wenigstens ein Vorreiber sich befinden muß.
g. 48.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenstaͤnden beladene Guͤterwagen muͤssen
mit einer angemessenen Bedeckung versehen seyn.
g. 44.
Auf jeder Guͤter-Station soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung der
Zweck ebenso sicher erreicht wird, eine Vorrichtung angebracht seyn, vermittelst
welcher die Form der Ladung nach Höhe und Breite dergestalt geregelt wird,
daß in den verschiedenen Durchfahrten ein Anstoßen derselben nicht Statt fin-
den kann.
g. 45.
An jedem Güterwagen ist das eigene Gewicht desselben und dasjenige, mit
welchem er beladen werden darf, sichtbar und dauerhaft zu verzeichnen.
S. 46.
Die Direktion ist zur regelmäßigen Revision der Transport-Wagen, wo-
bei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem
einzelnen Wagen zurückgelegten Weges verpflichtet und gehalten, darüber in