Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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cher der Zug bestimmt ist und wenn es außer Zweifel ist, daß der Zug, wel- 
cher Huͤlfe verlangt, ein ankommender ist und anhaͤlt. 
g. 50. 
So lange die Bahn einspurig und nur mit Doppelstrecken zum Auswei- 
chen versehen ist, fährt immer derjenige Zug in das Nebengeleis, welcher die- 
ses rechter Hand hat, während der andere Zug auf dem Haupt-Geleise bleibt. 
Die Doppelstrecken in den Stationen sind unter dieser Bestimmung nicht 
mit begriffen. 
g. 51. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven, wenn keine arbeitende Ma- 
schine sich an der Spitze des Zuges befindet, ist verboten. Nur in Nothfäl- 
len, wenn die zugführende Lokomotive dienstunfähig geworden ist und die Hülfs- 
Maschine nicht vor den Zug gelangen kann, ist ein ausschließliches Fortschieben 
des Zuges unter der ausdrücklichen Bedingung gestattet, daß dabei die Geschwin- 
digkeit von 16 Minuten auf die Meile nicht überschritten werden darf. In 
dhnlicher Art ist auch die gelegentliche Fortschaffung von Arbeitswagen statthaft. 
Befindet sich aber eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges, so 
ist das Schieben einer Hülfs-Lokomotive gestattet: 
a) bei stark geneigten Bahnstrecken; 
b) zur Ingangbringung der Züge in den Stationen; 
) bei Hülfeleistung bis zur nächsten dazu geeigneten Ausweichestelle, wo 
die Maschine an die Spitze des Zuges gestellt werden muß. 
g. 52. 
Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor einem Zuge ist nur als 
Ausnahme gestattet. Wenn zwei Maschinen sich vor einem Zuge befinden, so 
darf nur die vordere arbeiten, wenn deren Kraft zur Fortbewegung ausrei- 
chend ist. 
g. 65. 
Der Tender darf der Lokomotive in der Regel nicht vorangehen. Aus- 
nahmsweise kann dieses nur Statt finden, wenn eine Hülfs-Lokomotive einem
	        
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