Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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kommenden Zuge entgegengesendet wird, bei Arbeitszügen, bei Bahn-Revisionen, auf 
den Bahnhöfen und bei dem Einpumpen von Wasser in den Lokomotiv-Kessel. 
Im ersterwäahnten Falle muß, außer dem Maschinisten und dem Heizer, 
ein besonderer Wächter, welcher mit der Bedeutung der Signale und Handhabung 
der Bremse genau bekannt ist, auf den Tender angestellt werden. 
d. 54. 
Kein Zug darf aus einer Station oder Haltestelle abfahren, wenn nicht 
der nach derselben Richtung vorher abgegangene bereits 500 Ruthen davon ent- 
fernt ist. Auch dürfen sich die Züge während der Fahrt einander nicht auf 
eine geringere Distance nahern und sollen die Bahnwärter auf das richtige 
Innehalten dieses Zwischenraumes halten. 
g. 56. 
Die groͤste Geschwindigkeit, mit welcher die Bahn befahren werden darf, 
wird auf 6 Meilen in der Stunde, ausschließlich der zum Anhalten auf den 
Stationen bestimmten Zeit, festgesetzt. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn be— 
merkt werden, 
b) wenn ein anderer Zug in einem Nebengeleise still haͤlt, 
c) bei dem Uebergange uͤber Drehscheiben und Ausweichungen, 
ch bei dem Uebergange über Brücken mit hölzernem Oberbau von mehr als 
40 Fuß Länge, 
e) Nachts bei Schneegestöber und bei starkem Nebel, überhaupt, wenn die 
Signale nicht deutlich zu erkennen sind, 
4) auf den in Reparatur befindlichen Strecken, 
8) auf den aus anderen Gründen zum Langsamfahren bestimmt bezeichne- 
ten Stellen. (§. 28.) 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um- 
stände erfordern, um einer Gefahr möglichst vorzubeugen. 
g. 66. 
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweig-Bahnen und umgekehrt, sowie 
überhaupt vor dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so
	        
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