Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

g.  4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an
den  Inhabern  von  Aktien  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft  an  Stelle
ihres  Antheils  am  Liquidationserlöse  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
  Dividendenscheinen  und  Talons  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  drei  Stammaktien  à  300  Mark  eine  Staatsschuldverschreibung  der

vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  dreihundert
Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1884,

b)  für  je  eine  Prioritäts-Stammaktie  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  des  Preußischen  Staates  zum
Nennwerthe  von  je  sechshundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit
vom  1.  Januar  1884.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

G.  5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (F.  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrages  (§.  4)  behufs  statutenmäßiger  Vertheilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreise  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  nicht  begebenen  650  Stück  Stammaktien  werden  vernichtet.

S.  6.
Die  Uebergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion
dieses  Vertrages  folgenden  Monats  bewirkt.
Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1884  ab  Verwaltung  und  Betrieb
der  Posen-Creuzburger  Eisenbahn  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen)  so  daß
also  die  Intraden  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.