Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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mindestens mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten brennenden Laternen ver- 
sehen seyn. Außerdem muß der letzte Wagen eines jeden im Dunkeln fahrenden 
Zuges auf der hintern Seite eine große Laterne fuͤhren. 
g. 66. 
Die Bahnwaͤrter muͤssen dem herannahenden Zuge folgende Signale geben 
koͤnnen: 
1) die Bahn ist fahrbar, d. h. es ist kein Hinderniß auf der Bahn; die 
Ausweichungen sind richtig gestellt; 
2) Langsamfahren; 
3) Stillhalten. 
g. 67. 
Die Zugfuͤhrer und Schaffner muͤssen das Signal zum Halten geben 
koͤnnen. 
g. 68. 
Die Lokomotiv-Führer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung geben; 
2) Bremsen anziehen; 
8) Bremsen loslassen. 
S. 69. 
Der Bahn entlang müssen nach beiden Richtungen folgende Signale gegeben 
werden könnnen: 
1) der Zug ist von der nächsten Station abgegangen; 
2) es soll eine Hülfs-Maschine kommen; 
3) der Zug geht nicht abz 
4) der Zug kann nicht weiter kommen. 
g. 70. 
Jeder Zug, welchem ein anderer in kurzer Zeit folgen soll, muß mit 
einem Signale versehen seyn, welches die Bahnwärter an den Wegeübergängen, 
die Arbeiter und die in Seitenbahnen haltenden Züge u. s. w. davon benach- 
richtigt, um die nöthigen Eintichtungen danach treffen zu können. 
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