Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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g. 71. 
An der Drehachse der Ausweichenstellung in den Haupt-Bahngeleisen muͤs- 
sen solche Zeichen gegeben werden, daß sowohl bei Tage, als im Dunkeln zu 
erkennen ist, welches Geleis dem ankommenden Zuge geoͤffnet ist. 
g. 72. 
Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß eine allezeit sichere 
Kommunikation zwischen dem Zugführer mit den Maschinisten und den Schaff- 
nern und Bremsern Statt findet. Zu diesem Zwecke soll bei allen Zügen eine 
über den ganzen Zug hinweggehende und mit der Dampfpfeife der Lokomotive 
verbundene Zugleine angebracht seyn. 
. 73. 
Wenn es zweifelhaft ist, ob ein gegebenes Signal erkannt und weiter 
gegeben ist, muß der Wärter in der Richtung, wohin dasselbe gehen soll, zum 
nächsten Wärter laufen und mündlich das Nöthige bestellen. 
*i 
Den Schienenstellern vor der Einfahrt in größeren Stationen und an den 
Zweigbahnen und ebenso den Lokomotiv-Führern, Heizern und Bremswärtern 
während der Fahrt dürfen Nebengeschäfte nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
S#. 75. 
Zugführer und Bremswärter dürfen während der Fahrt nicht in verdeckten 
Wagen Mlatz nehmen, sondern müssen, zur wirksamen Beaufsichtigung des Zu- 
ges und Erkennung der Signale, außerhalb derselben in zweckentsprechender Art 
aufgestellt werden. 
VI. Aufsicht über die Bahn-Polizei. 
g. 76. 
Außer den sonst zuständigen Behörden liegt auch dem Großherzoglichen 
Kommissar bei der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die Auf- 
sicht über die Ausführung dieses Reglements ob. 
Derselbe kann gegen die im §. 2 genannten Personen, sowie gegen Lo- 
komotiv-Führer und Heizer Ordnungsstrafen bis zur Höhe von fünf Thalern 
verhängen. Höhere Ordnungs= und Geld-Strafen bis zu funfzig Thalern oder
	        
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