Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch die legale Insinua- 
tion der Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt. 
2) Ruͤcksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Artikel 33. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung des 
einen oder des andern Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der 
Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch 
bierbei sein Verbleiben. 
Artikel 3 fl. 
Vertrage, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Ortes, wo die Sachen liegen. 
3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Artikel 33. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie 
angehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der im andern Staate 
begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet 
auch ein Contumacial-Verfahren des andern Staates gegen sie nicht Statt. 
Es hat jedoch wegen gegenseitiger Gestellung der Forst= und Jagd-Ver- 
brecher vor dem Gerichtöstande des begangenen Verbrechens bei der deshalb 
zwischen den beiden Regierungen getroffenen Uebereinkunft vom 11. Mai und 
15. April 1829 sein Verbleiben. 
Artike . 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates im Gebiete des andern sich eines 
Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und 
zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen ju- 
ratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen
	        
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