Interesse der
Erhverrach-
ter und Erb
zinsherren.
Sicherstel:
lung der
Wieder-
kaufsberech-
tigten.
Entschädi-
Pung des
utznießers
eines berech-
tigten
rund-
stucks
130
Fideikommiß= Gutes zu und es ist daher dieser die bereits im §. 123 vorge-
schriebene Anzeige zu machen.
g. 137.
Sind Ablösungs-Kapitale an die Besitzer von Erbpachts= oder wirklichen
Erbzins= (emphyteutischen) Grundstücken zu bezahlen, so sind dieselben zuvör-
derst zur Befriedigung derjenigen durch die Grundstücke sicher gestellten Real-
Gldubiger, deren Forderungen von dem Erbpachter oder Erbzinsherrn aner-
kannt werden müssen, in Ermangelung solcher Real-Gldubiger aber zur Siche-
rung des Interesse der gedachten Obereigenthümer zur Ablösung aller etwa
auf diesen Grundstücken haftenden, nach gegenwärtigem Gesetze ablösbaren Lei-
stungen und Lasten und endlich zur Befriedigung der sonstigen Real-Glaubiger
zu verwenden. Was nach Erreichung dieser Zwecke irgend noch übrig bleiben
sollte, ist dem Besitzer des berechtigten Grundstücks zu völlig freier Verfügung
zu stellen.
. 188.
Wenn ein Wiederkaufsrecht an einem Grundstuͤcke eingeraͤumt worden, so
ist entweder ein gewisser Preis, z. B. die vorige Kaufsumme, im Voraus
bestimmt, oder bloß festgesetzt worden, daß das Grundstuͤck nach dem durch
Würderung zu ermittelnden Werthe, welchen es bei Ausuͤbung des Wiederkaufs-
rechts haben wird, uͤberlassen und uͤbernommen werden soll. Im ersten Falle
ist der Wiederkaufsberechtigte besugt, eine dem Eigenthümer des fraglichen
Grundstücks etwa gezahlte Ablösungssumme bei Ausübung des Wiederkaufsrechts
an der im Voraus bestimmten Kaufsumme zu kürzen, insofern jene nicht zu
bleibenden Verbesserungen des Grundstücks verwendet worden ist.
Im zweiten Falle versteht sich von selbst, daß bei künftiger Würderung
des Grundstücks auf dir durch die Ablösung eingetretene Werthsverminderung
Rücksicht genommen werden wird. Sollte jedoch ein Wiederkaufsberechtigter
nachweisen, daß zufolge eigenthümlicher Verhältnisse sein Interesse durch die
Ablösung gefährdet und eine dießfallsige Sicherstellung nöthig werde, so ist ihm
eine solche nach dem Ermessen der Spezial-Kommission zu bestellen.
g. 139.
Der Nutznießer eines berechtigten Grundstuͤcks erhaͤlt fuͤr den Fall der
Ablösung von Gerechtsamen desselben durch Rente diese für die Dauer seines
Nießbrauchs und hat selbige vom Inhaber des verpflichteten Grundstücks un-
mittelbar zu erheben.