Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Wird aber eine Leistung oder Dienstbarkeit gleich anfangs oder die ur- 
sprüngliche Ablösungs-Rente nachher durch Kapital-Zahlung abgelöst, so ist 
dem Nutznießer der volle Betrag jener Rente oder es sind ihm im ersten Falle 
die vierprozentigen Zinsen des Ablôsungs-Kapitals auf die Dauer seines Nieß-= 
brauchs vom Eigenthümer des Grundstücks alljaährlich zu gewähren. Erfolgt 
die Entschädigung des Berechtigten durch Abtretung von Land, so muß sich 
selbige der Nutznießer gegen Ueberlassung des Nießbrauchs von dem abgetretenen 
Lande gefallen lassen. 
g. 140. 
Der Rutznießer eines verpflichteten Grundstuͤcks hat im Falle der Abloͤ- Verbindlich- 
sung einer Leistung oder Dienstbarkeit die deßhalb zu entrichtende Rente zu tra- ees u- 
gen oder, wenn die Ablöôsung durch Kapital-Zahlung von Seiten des Eigen= nes ver- 
tbümers erfolgt ist, dem letztern die vierprozentigen Zinsen des bezahlten #eichteten 
Kapitals alljährlich zu entrichten. Eine Abtretung von Land zur Entschädigung 4 
des Berechtigten muß sich der Nutznießer, gegen Wegfall der abgelös'ten Leistung, 
unbedingt gefallen lassen und kann deßhalb einen Anspruch auf Schadloshaltung 
an den Eigenthümer nicht machen. 
g. 141. 
Kommen bei eintretender Zahlung von Ablösungs-Kapitalen die Rechte Befugniß 
Dritter an dem berechtigten Grundstücke in Betracht, rücksichtlich deren die Et 
vorstehenden Vorschriften in Anwendung zu bringen sind, so ist der Ver-zur D eposi- 
pflichtete zur gerichtlichen Niederlegung des Ablösungs-Kapitals auf Kosten des tionon Ab- 
Berechtigten dann befugt: ösungs. 
Kapitalen. 
1) wenn zur Verfallzeit die in den §.J. 121—138 zur Sicherheit der entfernteren 
Betheiligten vorgeschriebenen Maßregeln noch nicht soweit getroffen wor- 
den sind, als nöthig ist, damit der Verpflichtete die Kapital-Zahlung 
mit Sicherheit an den Berechtigten leisten und auf dem Grunde der 
erlangten Quittung die Zahlung bei der Unterpfandsbehörde anmerken 
lassen kann; 
2) wenn der Berechtigte dasjenige noch nicht beizubringen vermag, was zur 
völligen Befreiung des Verpflichteten und seines Grundstücks, im Be- 
treff geß von ihm zu leistenden Zahlung des Ablösungs-Kapitals, erfor- 
derlich ist.
	        
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