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S. 142.
Sicherstel- Durch Deposition des Ablösungs-Kapitals bei der Unterpfandsbehörde oder
Aungner, durch Zahlung desselben nach deren Anweisung wird der Verpflichtete gegen
4 gegen alle Ansprüche hinsichtlich der abgelös'ten Berechtigung sicher gestellt.
pche K 113.
Ausführung Kommt es nach den Bestimmungen der F.5. 18—20 bei berechtigten oder ver-
bei bestehen pflichteten Grundstücken während der Dauer eines dieselben umfassenden Pachtver-
den Pacht= hältnisses zur Ausführung eines Ablösungsvertrags, so ist zunächst den für diesen
vert autnis- Fall zwischen Verpachter und Pachter im Pacht-Vertrage oder sonst vertrags-
maßig festgestellten Bestimmungen nachzugehen.
g. 144.
Eusschädi= Mangeln aber dergleichen, so hat der Pachter eines berechtigten Grund-
Pchlkrs ri. stück6 zur Entschädigung für die ihm mit verpachteten, nun aber zur Ablösung
nes berech- kommenden Leistungen die Zinsen zu vier Prozent auf das Jahr vom Ablb-
iigten, sungs-Kapitale für die Dauer des Pachtes zu erhalten. Diese Entschädigung
stuckk. wird dem Pachter durch terminliche Aufrechnung an den zu zahlenden Pacht-
geldern oder durch Ueberweisung der etwaigen Geld-Rente zur eigenen Erhe-
bung gewährt.
. 145.
Bedingun- Mit der im F. 144 bestimmten Schadloshaltung muß sich der Pachter
gene eines berechtigten Grundstücks, rücksichtlich dessen die Ausführung einer Ablö-
lung des sung während der Pachtzeit nach den §.. 18— 20 zulässig ist, unbedingt zufrie-
Pochters. denstellen, wenn
1) der Ablösung eine spezielle Ausmittelung des Werthes der abzulösenden
Leistungen vorhergegangen und hierauf die Bestimmung des Ablösungs-
Quantums nach Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes begründet worden
ist, und
2) der Betrag der Entschädigung in Einem Pachtjahre den zehenten Theil
des einjahrigen Pachtgeldes noch nicht erreicht.
· §.146.
Befugniß
des Pach- Treten diese Voraussetzungen (F. 145) oder auch nur eine derselben nicht
terszur Auf. ein und ist z. B. zu 1 die Bestimmung des Ablösungs-Quantums bloß durch Ver-
manhne gleich ohne vorschriftsmäßige Zugrundlegung der ausgemittelten Werthsverhält-