Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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S. 142. 
Sicherstel- Durch Deposition des Ablösungs-Kapitals bei der Unterpfandsbehörde oder 
Aungner, durch Zahlung desselben nach deren Anweisung wird der Verpflichtete gegen 
4 gegen alle Ansprüche hinsichtlich der abgelös'ten Berechtigung sicher gestellt. 
pche K 113. 
Ausführung Kommt es nach den Bestimmungen der F.5. 18—20 bei berechtigten oder ver- 
bei bestehen pflichteten Grundstücken während der Dauer eines dieselben umfassenden Pachtver- 
den Pacht= hältnisses zur Ausführung eines Ablösungsvertrags, so ist zunächst den für diesen 
vert autnis- Fall zwischen Verpachter und Pachter im Pacht-Vertrage oder sonst vertrags- 
maßig festgestellten Bestimmungen nachzugehen. 
g. 144. 
Eusschädi= Mangeln aber dergleichen, so hat der Pachter eines berechtigten Grund- 
Pchlkrs ri. stück6 zur Entschädigung für die ihm mit verpachteten, nun aber zur Ablösung 
nes berech- kommenden Leistungen die Zinsen zu vier Prozent auf das Jahr vom Ablb- 
iigten, sungs-Kapitale für die Dauer des Pachtes zu erhalten. Diese Entschädigung 
stuckk. wird dem Pachter durch terminliche Aufrechnung an den zu zahlenden Pacht- 
geldern oder durch Ueberweisung der etwaigen Geld-Rente zur eigenen Erhe- 
bung gewährt. 
. 145. 
Bedingun- Mit der im F. 144 bestimmten Schadloshaltung muß sich der Pachter 
gene eines berechtigten Grundstücks, rücksichtlich dessen die Ausführung einer Ablö- 
lung des sung während der Pachtzeit nach den §.. 18— 20 zulässig ist, unbedingt zufrie- 
Pochters. denstellen, wenn 
1) der Ablösung eine spezielle Ausmittelung des Werthes der abzulösenden 
Leistungen vorhergegangen und hierauf die Bestimmung des Ablösungs- 
Quantums nach Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes begründet worden 
ist, und 
2) der Betrag der Entschädigung in Einem Pachtjahre den zehenten Theil 
des einjahrigen Pachtgeldes noch nicht erreicht. 
· §.146. 
Befugniß 
des Pach- Treten diese Voraussetzungen (F. 145) oder auch nur eine derselben nicht 
terszur Auf. ein und ist z. B. zu 1 die Bestimmung des Ablösungs-Quantums bloß durch Ver- 
manhne gleich ohne vorschriftsmäßige Zugrundlegung der ausgemittelten Werthsverhält-
	        
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