Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 153. Stellung 
der General- 
Die General-Kommission hat an Uns unmittelbar zu berichten, mit sämmt- Kommission 
lichen Landes-Kollegien in Kommunikations-Form zu verkehren und in Unserm gegen die 
Namen sowohl an die Spezial-Kommissionen als an die unkeren Gerichts= kondtt-#ol- 
und Verwaltungs-Behörden des Landes zu reskribiren. Unterbehör= 
en. 
g. 154. 
Ernennung 
Die General-Kommission ernennt und verpflichtet die Personen, welche und Ver- 
die Spezial-Kommissionen bilden sollen, und bestimmt den Umfang des densel- Dbslichtung 
ben in jedem einzelnen Falle ertheilten Auftrags, während die erste Verpflich- Kommision 
tung jedes Kommissars zugleich auch auf alle künftig ihm etwa zu ertheilenden durchdiee- 
Aufträge erstreckt wird. mission. 
g. 155. 
Die General-Kommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren der Spe-Wirkungs- 
zial-Kommissionen, erledigt die dabei zweifelhaft oder streitig gewordenen Punkte iindee 
und die bei ihr angebrachten Beschwerden. Sie entscheidet über an sie ge= mission in 
richtete Berufungen (§. 208) und in ihrer nach §. 152 erweiterten Zusammen- lln: 
setzung über die in konneren Justiz-Sachen (§. 205), sowohl gegen Erkennt- « 
nisse, als gegen das Verfahren der Spezial-Kommissionen eingewendeten Ap- 
pellationen in zweiter Instanz und hat uͤberhaupt neben dem Rechte und dem 
Interesse der Betheiligten die gegenwärtigem Gesetze zu Grunde liegende Ab- 
sicht der Beförderung der Landes-Kultur zu berücksichtigen. 
g. 156. 
Die Landesregierungen, bezüglich die Landes-Direktion, haben in den Lcte ub- 
im §. 205 bezeichneten Fallen über Appellationen bezüglich Rekurse gegen die w#rhgne 
Entscheidungen oder Verfügungen der General-Kommission in letzter Instanz 
zu entscheiden. 
g. 157. 
Die Spezial-Kommission ist die zur unmittelbaren Leitung und Regulirung Spezial= 
eines Ablösungsgeschafts, sowie die zur Instruirung und Entscheidung aller Kommissio- 
damit in Verbindung stehenden Rechtsirrungen in erster Instanz berufene Be- « 
hoͤrde. 
Sie wird für jedes einzelne Ablösungögeschäft besonders von der General= 
Kommission ernannt (§F. 154) und besteht 
283.
	        
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