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g. 8.
Diejenige Gemeinde, welche zur Kostengeltung (F. 1) verbunden dieselbe
leistet, hat gegen die Urheber und Theilnehmer der Gesetzübertretungen und
RKuhestörungen, wodurch das Aufgebot des Militärs verursacht war, — gegen
jeden solidarisch — Anspruch auf Erstattung oder Vergütung des Geleisteten.
9. 4.
Die Entscheidung darüber, ob nach Maßgabe der §§. 1 und 2 dieses
Gesetzes eine Gemeinde im einzelnen Falle haftpflichtig sei, steht Unserer Lan-
des-Direktion zu.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Juni 1848.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gesetz
über die Haftpflicht der Gemeinden
für die Kosten militarischer Erekutionen.
IIII. Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 5. September 1843
(Regierungs-Blatt v. J. 1843, S. 102) und insbesondere den dießfallsigen Nachtrag
vom 6. Juli 1847 (Regierungs-Blatt v. J. 1847, S. 182), die Ausstellung bezüg-
lich Beglaubigung von Heimathsscheinen durch ausländische Behörden betreffend,
bringen wir hiermit zur Kenntniß, daß einer Mittheilung der Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtischen Regierung zu Folge das Fürstliche Landrathamt zu Ober-
weißbach nebst der landrathamtlichen Erpedition zu Königsee mit
dem 15. Juni d. J. aufgehoben und die Besorgung der dieser Behörde über-
tragen gewesenen Verwaltungsgeschäftc, mithin auch die Beglaubigung
der Heimathsscheine, wie früher, wiederum den Fürstlichen Justiz-