Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 8. 
Diejenige Gemeinde, welche zur Kostengeltung (F. 1) verbunden dieselbe 
leistet, hat gegen die Urheber und Theilnehmer der Gesetzübertretungen und 
RKuhestörungen, wodurch das Aufgebot des Militärs verursacht war, — gegen 
jeden solidarisch — Anspruch auf Erstattung oder Vergütung des Geleisteten. 
9. 4. 
Die Entscheidung darüber, ob nach Maßgabe der §§. 1 und 2 dieses 
Gesetzes eine Gemeinde im einzelnen Falle haftpflichtig sei, steht Unserer Lan- 
des-Direktion zu. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Juni 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gesetz 
über die Haftpflicht der Gemeinden 
für die Kosten militarischer Erekutionen. 
IIII. Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 5. September 1843 
(Regierungs-Blatt v. J. 1843, S. 102) und insbesondere den dießfallsigen Nachtrag 
vom 6. Juli 1847 (Regierungs-Blatt v. J. 1847, S. 182), die Ausstellung bezüg- 
lich Beglaubigung von Heimathsscheinen durch ausländische Behörden betreffend, 
bringen wir hiermit zur Kenntniß, daß einer Mittheilung der Fürstlich Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Regierung zu Folge das Fürstliche Landrathamt zu Ober- 
weißbach nebst der landrathamtlichen Erpedition zu Königsee mit 
dem 15. Juni d. J. aufgehoben und die Besorgung der dieser Behörde über- 
tragen gewesenen Verwaltungsgeschäftc, mithin auch die Beglaubigung 
der Heimathsscheine, wie früher, wiederum den Fürstlichen Justiz-
	        
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