Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Regierungs-Blatt 
Großberzogtha m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 19. Weimar. — 
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz, einen Nachtrag zu dem Gesetze über die Sporteln und 
Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 
betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 13. Juli 1848. 
Großberzoglich Sächsische Landesregierung. 
v. Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da sich, zum Theil aus Anlaß neuerer gesetzlicher Bestimmungen, das 
Bedürfniß einiger Zusätze zu dem Gesetze über die Sporteln und Gebühren der 
Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 ergeben bat, 
so haben Wir dieselben, zugleich mit den bereits früher bekannt gemachten 
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