Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Aenderungen und Erlaͤuterungen des gedachten Gesetzes, in den nachstehenden 
Nachtrag zu demselben aufnehmen lassen, welchem Wir mit Zustimmung des 
getreuen Landtages Unsere landesfuͤrstliche Sanktion ertheilen. 
Zu g. 8. 
Zu A: Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Entrichtungen der 
Sportelkasse verbleiben oder von dieser an eine andere Kasse abzuliefern sind. 
Zu K. 5. 
1) Zu Ziffer 3: Gleichwie für die Einsendung baarer Depositen an die 
Haupt-Landschaftskasse, so finden auch für die zur Sicherheit der De- 
positen angeordnete Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und 
„Wiederinkurssetzung“ deponirter Obligationen, welche auf den 
Inhaber lauten, keine Sporteln Statt (§. 14, 100 des Gesetzes über 
die Verwaltung offentlicher Depositen vom 12. Februar 1840). 
Auch sind 
2) Behns-Ertrakte, d. h. Verzeichnisse der vorgekommenen gerichtlich 
bestätigten Veranderungsfälle rücksichtlich des Grundeigenthums, welche 
von allen Gerichtsbehörden sämmtlichen Berechtigten, die in ihrem Ge- 
richtssprengel Grundzinsen oder andere grundherrliche Gefäalle zu erheben 
haben, jährlich zugefertigt werden müssen, da, wo solche Lehns-Ertrakte 
vor dem Jahre 1834 schon unentgeltlich zu ertheilen waren, auch ferner 
sportelfrei (§. 16 des Gesetzes, das Verfahren bei Uebertragung des 
Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1838). 
Ausgenommen von der Sportelpflichtigkeit sind ferner die Verhandlungen 
und Ausfertigungen 
3) wegen Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung der Todtenscheine 
über das Ableben Fremder im Großherzogthume (Bekanntmachung 
vom 25. Mai 1846) und 
4) in Ablösungsangelegenheiten, nach Maßgabe des Gesetzes über die 
Ablösung grundherrlicher Berechtigungen vom 18. Mai 1848, soweit 
nicht dieses Gesetz die Sportelpflicht ausspricht, desgleichen 
5) die Verhandlungen und Ausfertigungen, welche zur Folge der §. 4 — 
10 des Gesetzes vom 25. Juni 1847 über die Verpfändung der 
Gewerbsberechtigungen eintreten.
	        
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