Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Expropriationen für denselben eintritt, mit Ausnahme förmlicher Rechts- 
streitigkeiten darüber und der gerichtlichen Uebereignung (5. 5, Ziffer 2). 
Zu F. 51. 
Zu Anmerkung 4: Dasselbe tritt ein, auch wenn die Hypothek von 
Mehreren bestellt wird. 
Zu g. 54. 
1) Wird ein Folium im Hypotheken-Buche für eine Berechtigung ange- 
legt, so treten dafür die Ansätze im §. 152, Nr. 1, b ein. 
2) Diese Ansätze — §&. 152, Nr. 1, b — finden auch für Eintragung 
einer „Veränderung hinsichtlich des Gegenstandes“, als Kom- 
missions-Gebühren für den Buchführer, Statt und sind hierbei nach 
dem Werthe zu bestimmen, um welchen der Gegenstand des Foliums 
sich erhöht oder vermindert. 
Zu §. 57. 
Statt auf „(C. 4, Nr. 9)“ ist auf „(§. 5, Nr. 9)"“ zu verweisen. 
Zu g. 61. 
1) Zu Anmerkung 2: Die Zahl der Pfandschuldner ist auf die 
böschungs-Sportel ohne Einfluß. 
2) Zu Anmerkung 3: diese Bestimmung findet auch auf sportelfreie Pri- 
vilegien Anwendung. 
Zu S. 69. 
Obgleich es bei Allodial-Grundstücken neben der gerichtlichen Uebereig- 
nung und Zuschreibung keiner Beleihung weiter bedarf (5.174 der Verord- 
nung vom 12. März 1841), so ist doch die Sportel für den Lehn- 
schein — d. i. Quittung über Entrichtung des Lehngeldes und Be- 
scheinigung über erfolgte Anmeldung zum Ab- und Zu-Schreiben — unter 
den im §. 69 bestimmten Voraussetzungen, ebenso wie die Lehnscheins- 
Gebühr nach §. 150, auch noch ferner zu entrichten (Bekanntmachung 
vom 21. September 1846). 
2) Anstatt: „Erbezuschreibung der alterlichen Abtretungen“ muß es heißen: 
„Erbezuschreibungen oder dlterliche Abtretungen.“ 
3) Wo diese Sportel früher von der Justiz-Behörde liquidirt worden, ist 
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