Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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senach etwa uͤberlaͤßt, bleibt die beiderseitige Vereinbarung vorbehalten, welche 
bis zu demselben Zeitpunkte erfolgen muß, an welchem sich die Friedrich- 
Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft über das Darlehen (§F. 2) bestimmt erklärt. 
Schon jetzt aber erkennen beide Gesellschaften das Prinzip an, daß jede von 
ihnen den Betrieb bis zum Einmündungspunkte der Werrabahn in die Thü- 
ringische Eisenbahn erhalt. 
S. 6. 
Die Genehmigung beider Gesellschaften und der betreffenden Staatsregie- 
rungen bleibt vorbehalten. 
Erfurt am 4. Mai 1848. 
Mellin. Lange. Stichling. Brückner. 
Gr. v. Keller. Defoy. Fr. v. Waitz. A. Schwarzenberg. 
Bekannutmachung. 
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben einer zum Gedächtniß des 
geheimen Kirchenrathes und Ober-Konsistorial-Rathes D. Carl Friedrich Horn 
allhier bei dessen funfzigjährigem Dienst-Jubildum veranstalteten Stiftung für 
Volksschullehrer, über welche nach §. 10 der hochsten Bestätigungsurkunde das 
Großherzogliche Ober-Konsistorium die Oberaufsicht führen, auch wegen sicherer 
Ausleihung des Stiftungs-Kapitals das Nöthige wahrnehmen und verfügen soll, 
die Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen gnadigst geruhet, was auf 
höchsten Befehl andurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar am 18. Oktober 1848. 
Großherzoglich Söächsssche Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
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