290
senach etwa uͤberlaͤßt, bleibt die beiderseitige Vereinbarung vorbehalten, welche
bis zu demselben Zeitpunkte erfolgen muß, an welchem sich die Friedrich-
Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft über das Darlehen (§F. 2) bestimmt erklärt.
Schon jetzt aber erkennen beide Gesellschaften das Prinzip an, daß jede von
ihnen den Betrieb bis zum Einmündungspunkte der Werrabahn in die Thü-
ringische Eisenbahn erhalt.
S. 6.
Die Genehmigung beider Gesellschaften und der betreffenden Staatsregie-
rungen bleibt vorbehalten.
Erfurt am 4. Mai 1848.
Mellin. Lange. Stichling. Brückner.
Gr. v. Keller. Defoy. Fr. v. Waitz. A. Schwarzenberg.
Bekannutmachung.
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben einer zum Gedächtniß des
geheimen Kirchenrathes und Ober-Konsistorial-Rathes D. Carl Friedrich Horn
allhier bei dessen funfzigjährigem Dienst-Jubildum veranstalteten Stiftung für
Volksschullehrer, über welche nach §. 10 der hochsten Bestätigungsurkunde das
Großherzogliche Ober-Konsistorium die Oberaufsicht führen, auch wegen sicherer
Ausleihung des Stiftungs-Kapitals das Nöthige wahrnehmen und verfügen soll,
die Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen gnadigst geruhet, was auf
höchsten Befehl andurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar am 18. Oktober 1848.
Großherzoglich Söächsssche Landesregierung.
von Mandelsloh.