Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

In Ermangelung einer solchen besteht die Bekoͤstigung: 
1) eines Staabs · Dffiziers jeden Ranges 
zum zweiten Frühstuͤck: aus Butterbrote mit Beilage und] 
Liqueur; 
zum Mittag: außer dem noͤthigen Brote, aus 
Suppe, Fleisch und Gemuͤse, Bra- 
ten und Salat, einem Dessert und 
einer Flasche Wein; 
zum Abend: aus einer abnlichen Mahlzeit mit 
Hinweglassung eines Gerichtes und 
aus einer Flasche Bier anstatt des 
Weins; 
2) eines Hauptmanns und eines Militair- Beamten 
Pleichen Manges: 
zum zweiten Frühstück: aus Butterbrote und Beilage mit 
Liqucur; 
zum Mittag: aus Suppe, Fleisch mit Gemüse, 
und Gebratenen oder einer andern 
Speise mit einer Flasche Bier und 
dem erforderlichen Brote; 
zum Abend: aus einer ähnlichen Mahlzeit mit 
Hinweglassung eines Gerichtes und 
ebenfalls aus einer Flasche Bierz; 
3) eines Lientenants und eines Militair--Beamten 
gleichen Ranges: 
aus der Verpflegung der Hauptleute mit Hinweglassung des 
zweiten Gerichtes bei beiden Mahlzeiten. 
  
353 
ausschließlich des 
in Kaffee und et- 
was Gebackenem 
bestehenden unter 
der zun 1a er- 
wähnten Vergü- 
tung mit begrif. 
fenen ersten 
Fröhstäcks. 
Dafür hat der betroffene Offizier selbst an den Quartier-Trager zu 
entrichten und zwar: 
a) der Staabs-Offizier ·7 Thlr. 7 Sgr. 
b) der Hauptnman . 26 
c) der Lieutennt.. . 18= 
8 Pf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.