In Ermangelung einer solchen besteht die Bekoͤstigung:
1) eines Staabs · Dffiziers jeden Ranges
zum zweiten Frühstuͤck: aus Butterbrote mit Beilage und]
Liqueur;
zum Mittag: außer dem noͤthigen Brote, aus
Suppe, Fleisch und Gemuͤse, Bra-
ten und Salat, einem Dessert und
einer Flasche Wein;
zum Abend: aus einer abnlichen Mahlzeit mit
Hinweglassung eines Gerichtes und
aus einer Flasche Bier anstatt des
Weins;
2) eines Hauptmanns und eines Militair- Beamten
Pleichen Manges:
zum zweiten Frühstück: aus Butterbrote und Beilage mit
Liqucur;
zum Mittag: aus Suppe, Fleisch mit Gemüse,
und Gebratenen oder einer andern
Speise mit einer Flasche Bier und
dem erforderlichen Brote;
zum Abend: aus einer ähnlichen Mahlzeit mit
Hinweglassung eines Gerichtes und
ebenfalls aus einer Flasche Bierz;
3) eines Lientenants und eines Militair--Beamten
gleichen Ranges:
aus der Verpflegung der Hauptleute mit Hinweglassung des
zweiten Gerichtes bei beiden Mahlzeiten.
353
ausschließlich des
in Kaffee und et-
was Gebackenem
bestehenden unter
der zun 1a er-
wähnten Vergü-
tung mit begrif.
fenen ersten
Fröhstäcks.
Dafür hat der betroffene Offizier selbst an den Quartier-Trager zu
entrichten und zwar:
a) der Staabs-Offizier ·7 Thlr. 7 Sgr.
b) der Hauptnman . 26
c) der Lieutennt.. . 18=
8 Pf.