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Einwohner derselben), in deren Orte oder Gemarkung das Verbrechen began-
gen wurde, haftpflichtig, wogegen ihr aber auch das Recht der Abwehr durch
die geeigneten Mittel, aͤußersten Falles durch vollen Gebrauch der Waffenge-
walt zusteht.
g. 2.
Nur dann, wenn die zusammengerottete Menge, welche eins der vorste-
hend bezeichneten Verbrechen verübte, zum überwiegend größeren Theile aus Per-
sonen, die aus anderen Wohn= oder Aufenthalts-Orten herbei kamen, bestand
und die Gemeinde, in deren Orts-oder Flur-Bereiche das Verbrechen begangen
ward, nach den ihr zu Gebote stehenden Mitteln und Kräften nachweislich
außer Stande war, die Ordnung aufrecht zu erhalten und die Beschädigung
zu verhindern, ist diese Gemeinde der Entschädigungspflicht entbunden; dieselbe
trifft vielmehr solchen Falles jene anderen Ortsgemeinden, insofern sie nach
den obwaltenden Umständen das Vorhaben ihrer Angehörigen zu verhindern
vermocht hätten.
g. 8.
Derjenigen Gemeinde, welche zum Schadensersatze verbunden war und
ihn geleistet hat, steht der Regreß gegen die Urheber und Theilnehmer des
Verbrechens, bei dessen Verübung der Schade gestiftet wurde — gegen je-
den solidarisch — zu.
S4.
Die von einer Gemeinde dem Obigen gemäß zu leistende Entschädi-
gung ist durch gemeine Anlagen aufzubringen, und zwar im Zweifel durch
Anlagen nach dem Fuße der allgemeinen direkten Steuer von dem Einkom-
men aus Grund und Boden und von den übrigen Arten des Einkommens im
Orts-Gemeindebezirke.
g. 5.
Uebersteigt die Summe aller in Folge eines Verbrechens der bezeichneten
Art von einer Gemeinde zu leistenden Entschädigungen den fün fachen Jah-
resbetrag der von den sämmtlichen Beitragspflichtigen zu entrichtenden allge-
meinen direkten Steuer von dem Einkommen aus Grund und Boden und von
den übrigen Arten des Orts-Einkommens: so haftet die Gemeinde für den
Mehrbetrag nicht weiter.