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ß. 111.
Die Sitzungen beider Haͤuser sind oͤffentlich. Die Geschaͤftsordnung eines
jeden Hauses bestimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen Statt
finden koͤnnen.
K. 112.
Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über
die Zulassung derselben.
g. 118.
Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritte den Eid: „Ich schwoͤre, die
deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten und aufrecht zu erhalten, so
wahr mir Gott helfe.“
ß. 114.
Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhal-
tens im Hause zu bestrafen und dußersten Falles auszuschließen. Das Nähere
bestimmt die Geschaͤftsordnung jedes Hauses.
Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine
Mehrbeit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafuͤr entscheidet.
g. 115.
Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen
in den Hausern zugelassen werden.
g. 116.
Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschaͤftsordnung selbst zu geben.
Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Hausern werden durch Ueber-
einkunft beider Hduser geordnet.
Artikel WIII.
ß. 1i7.
Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungs-
Periode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört, wegen strafrecht-
licher Anschuldigungen weder verhaftet noch in Untersuchung gezogen werden,
mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.