Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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. 157. 
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird 
kein Schulgeld bezahlt. 
Unbemittelten soll auf allen öffemtlichen Unterrichtsanstalten freier Unter- 
richt gewährt werden. 
g. 158. 
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu waͤhlen und sich fuͤr densel- 
ben auszubilden, wie und wo er will. 
Artikel VII. 
. 159. 
Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schrift- 
lich an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden. 
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Korporationen und 
von Mehren im Vereine ausgeübt werden; bei dem Heere und der Kriegsflotte 
jedoch nur in der Weise, wie es die Disziplinar-Vorschriften bestimmen. 
g. 160. 
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht notbwendig, um 
öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen. 
Artikel VIII. 
g. 161. 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu ver- 
sammeln; einer besondern Erlaubniß dazu bedarf es nicht. 
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. 
#. 162. 
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll 
durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. 
1. 
Die in den §.. 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf das 
Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militarischen Disziplinar= 
Vorschriften nicht entgegenstehen.
	        
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