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1) Zu 58. 214 der Wechselordnung:
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage angebracht ist,
müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichtete einlassen, welche von einer
Partei nach gehörig geschehener Streitverkündigung belangt werden. Auch in
Wechselsachen verlieren die Privilegien des Gerichtsstandes ihre Wirkung und
sind die Schriftsassen dem Stadtgerichte oder Justiz-Amte des Bezirks, worin
sie wohnen, unterworfen.
2) Ju s. 227.
Das Wechselverfahren ist auch an Sonn= und Feier-Tagen und wider
Juden auch am Sabbath oder jüdischen Feiertagen zulässig.
Würde jedoch der Beklagte die Eidesleistung an einem solchen Tage un-
ter Berufung auf seine Religion, verweigern, so ist er auf Antrag des Klä-
gers einstweilen zu detiniren, wenn er wegen seiner anderweiten zeitigen Stel-
lung an Gerichtsstelle nicht hinreichende Sicherheit stellt.
3) Ju den §.S. 243, 24A, 216 und 218.
Die vormittägige Termins-Zeit dauert auch im Wechsel-Prozesse bis 2
Uhr Nachmittagsz einer Ungehorsamsbeschuldigung bedarf es auch im Wechsel-
Meozesse nicht (Gesetz vom 31. Dezember 1833), und falls der Kläger im
Termine auf die Klage nicht erscheint, treten die in §. 9 des Gesetzes vom
12. April 1833 bestimmten Folgen ein.
A) Ju 8. 251.
Wechselhaft kann nicht vollstreckt werden
a) gegen Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurses, sobald von
denselben der Manifestations-Eid abgelegt worden ist, wegen der bei Eintritt
des erstern bereits bestandenen Wechselansprüche;
b) gegen den Ehegatten des Glaubigers, so lange nicht auf Trennung
des Ehebandes oder auf beständige Scheidung von Tisch und Bette rechtskräf-
tig erkannt worden ist, desgleichen gegen Blutsverwandte in auf= und abstei-
gender Linie, sowie gegen Stief= und Schwieger-Aeltern, so lange das Affini-
täts-Verhältniß dauert, endlich gegen vollbürtige und halbbürtige Geschwister
des Gläubigers.
Befindet sich der Schuldner zur Zeit des Eintrittes eines der Gründe,
welche die Wechselhaft ausschließen, bereits in solcher, so ist dieselbe nicht
weiter fortzusetzen.
8) Zu 8. 282.
Die Hülfsvollstreckung in das Vermögen kann auch gleichzeitig neben dem
Wechsel-Arrest verhängt werden.