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Tit. I.
Verfahren vor dem Bundesschiedsgerichte.
1) In streitigen Rechtssachen.
g. 1.
Die bei dem Schiedsgerichte einzureichenden Klagen muͤssen von einem,
zur Prozeß-Praris bei einem Kollegial-Gerichte befugten Rechtsanwalte unterzeich-
net seyn, welcher sich durch die Mitunterschrift des Klägers oder durch Voll-
macht von demselben zu legitimiren hat. Klagen, bei denen diese Vorschrift
nicht beobachtet ist, werden ohne weiteres zurückgegeben.
". 2.
Die Klage muß, außer dem vollständigen Vortrage des Sachverhaltnisses,
die Angabe der Beweismittel hinsichtlich der zu ihrer Begründung angeführten
Thatsachen und einen bestimmten Antrag enthalten. Bestehen die Beweiemit-
tel in Urkunden, die sich in den Händen des Klägers befinden, so ist er ver-
pflichtet, eine Abschrift derselben der Klage beizufügen und bei deren Eirrei-
chung zugleich die urschrift der Urkunden zur Einsicht des Gegners auf der
Kanzlei des Schiedö|gerichts niederzulegen.
S. 8.
Ergiebt sich aus dem Inhalte der Klage, daß der Gegenstand nicht zur
Kompetenz des Schiedsgerichts gehöre, so ist dieselbe sofort zurückzuweisen.
S. 4.
Entspricht eine Klage den Erfordernissen des F. 2 nicht, so ist, vor Mit-
theilung derselben an den Verklagten, wegen Ergänzung oder Verbesserung der
dem Kläger zu bezeichnenden Mängel, das Erforderliche anzuordnen.
d. 5.
Die Klage ist dem Verklagten im Wege der gerichtlichen Insinuation mit
der Aufforderung zuzufertigen, dieselbe in einer nach den Umstaͤnden auf vier
bis acht Wochen zu bestimmenden Frist vollstaͤndig zu beantworten. — Diese
Frist kann auf den Antrag des Verklagten nach Ermessen des Gerichts, jedoch