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gerichtes, entweder vor versammeltem Kollegium, oder durch einen Kommissar,
oder im Wege der gerichtlichen Requisition zu bewirken.
g. 24.
Nach Beendigung der Beweisaufnahme wird zur mündlichen Schlußver-
handlung, bei welcher die Vorschriften der §.S. 13, 14, 18, 19 und 21 gleich-
falls Anwendung finden, und zur Entscheidung der Sache eine Gerichtssitzung
anberaumt, zu welcher die Parteien vorzuladen sind. — Wer nicht erscheint,
von dem wird angenommen, daß er zur Unterstützung seiner Behauptungen
und Anträge nichts weiter anzuführen habe.
g. 25.
Ueber die mündliche Verhandlung ist durch einen zur gerichtlichen Proto-
koll-Führung befahigten Beamten ein Protokoll aufzunehmen, welches inson-
derheit enthalten muß:
1) den Gang der Statt gefundenen Verhandlungen im Allgemeinen;
2) diejenigen Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung verlangt wird,
sowie diejenigen Erklärungen der Parteien, deren Aufzeichnung das Ge-
richt für erheblich halt;
3) die Entscheidung und sonstige Beschlüsse des Kollegiums.
Das Protokoll ist von sämmtlichen anwesenden Gerichtsmitgliedern und
dem Protokoll-Führer zu unterschreiben. Der Vorlesung an die Parteien, so-
wie der Unterzeichnung von ihnen bedarf es nicht; jedoch müssen die unter 2
erwähnten Vermerke den Parteien vorgelesen werden und sind letztere mit
ihren Bemerkungen über die Fassung derselben zu hören.
g. 26.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse sind den Parteien selbst oder deren
Bevollmächtigten, wenn die Vollmacht ausdrücklich auf den Empfang des Er-
kenntnisses gerichtet ist, im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustellen.
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