164
g. 27.
Ist von einer der Parteien auf eine muͤndliche Verhandlung vor versam—
meltem Gerichte angetragen worden, so erfolgt die Entscheidung in einer nicht
öffentlichen Sitzung, auf den schriftlichen Vortrag zweier vom Vorsitzenden er-
nannten Referenten. Bei Verfügung der Beweisaufnahme (§F. 23) darf nur
auf solche Beweismittel Rücksicht genommen werden, welche bereits in den
eingereichten Schriftsätzen angegeben sind. Nach beendigter Beweisaufnahme
ist den Parteien, unter Mittheilung der Verhandlungen, noch eine Frist von
vierzehen Tagen bis zu sechs Wochen zur Einreichung ihrer rechtlichen Ausfüh-
rung zu gestatten; wer diese Frist versäumt, von dem wird angenommen, daß
er nichts weiter anzuführen habe.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden den Parteien Statt der Publi-
kation nach Vorschrift des §. 26 zugestellt.
g. 28.
Die in vorstehenden Paragraphen angedrohten Rechtsnachtheile treten ein,
ohne daß es dieserhalb einer vorgaͤngigen Bekanntmachung an die betheiligte
Partei oder demnaͤchst eines besondern Antrages der Gegenpartei bedarf.
g. 20.
Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Schriften, von denen der Ge-
genpartei Mittheilung gemacht werden muß, in der dazu erforderlichen Anzahl
von Exemplaren einzureichen.
J. 30.
Gegen Erkenntnisse des Schiedsgerichts findet, außer dem Falle des 8.7,
ein Rechtömittel und namentlich auch die Restitution wegen neu aufgefundener
Urkunden nicht Statt; dagegen bleibt den Parteien unbenommen, die Anstel-
lung der Nichtigkeitsklage in den im §. 2, Nr. 1, 4 und 5, Tit. 16, Th. I
der allgemeinen Gerichtsordnung für die Königlich Preußischen Staaten be-
zeichneten Fällen:
a) einer auf Grund einer falschen urkunde oder eines falschen Zeugnisses
erfolgten Entscheidung;