167
5. 37.
Das nach F. 25 abzufassende Protokoll muß den wesentlichen Inhalt der
Zeugenaussagen enthalten.
SK 38.
Das Schiedsgericht hat, ohne an bestimmte Regeln über die Wirkung der
Beweise gebunden zu seyn, unter genauer Prüfung aller Beweise für die An-
klage und Vertheidigung, nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhand-
lungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder
nicht schuldig sey. Auflegung eines Erfüllungs= oder Reinigungs-Eides findet
ebensowenig als Eidesantrag Statt.
Gemeinsame Bestimmungen.
g. 39.
Ueber alle zur Kognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf
den Vortrag eines dazu vom Vorsitzenden zu ernennenden Referenten in einer
Sitzung, worin mindestens zwei Dritttheile der Gerichtsmitglieder mit Einschluß
des Vorsitzenden anwesend seyn müssen, kollegialisch zu berathen und zu beschlie-
ßen; doch ist der Vorsitzende ermächtigt, ohne Mitwirkung des Kollegiums in
dessen RNamen Klagen oder Beschwerden, bei denen die Vorschrift des §. 1
nicht beachtet ist, zurückzugeben, bloße prozeßleitende Verfügungen, sowie solche,
die nur in Benachrichtigungen und Kommunikationen bestehen, zu erlassen, in-
gleichen Klagen und Beschwerden, deren Gegenstand offenbar nicht zur Kompe-
tenz des Schiedsgerichts gehört, zurückzuweisen. — Wird in diesen Fallen von
der Partei Gegenvorstellung gemacht, so muß die Sache zur Entscheidung des
Kollegiums gebracht werden.
g. 40.
Die Beschluͤsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen giebt
die des Vorsitzenden den Ausschlag, in Anklagesachen gegen die Minister jedoch
entscheidet die fuͤr den Angeklagten guͤnstigere Meinung.