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g. 2.
Aufgehoben werden
die Gesetze vom 14. und 15. Marz 1836, die Eingangs-, Ausgangs-=
und Durchgangs-Abgaben, sowie die Branntweinsteuer-Verwaltung
in den Aemtern Allstädt und Oldisleben betreffend,
Punkt 2 der Patente vom 1. Mai 1838 und vom 15. Juli 1846,
die Ertheilung des Zollgesetzes, der Zollordnung und des Zoll-Straf-
gesetzes, sowie die Ertheilung des Gesetzes über die Besteuerung des
Rübenzuckers betreffend, und
der Schlußsatz im §. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1843 über die in-
direkten Abgaben im Vordergerichte Ostheim,
wonach die Amtsbefugnisse des General-Inspektors in den Aemtern Allsstedt
und Oldisleben, sowie in dem Vordergerichte Ostheim zeither von Unserem
Landschafts-Kollegium auszuüben waren; es tritt vielmehr auch in allen die-
sen Beziehungen der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereines, als Großherzoglich Sachsischer General-Inspektor, an die Stelle des
gedachten Kollegiums.
g. 3.
Dem General-Inspektor, und in dessen Vertretung seinen Amtsgehülfen,
steben in Bezug auf die ihm übertragene Verwaltung der gedachten Steuern
alle Befugnisse zu, welche Unser Landschafts-Kollegium hatte, namentlich die
Befugniß zur Revision steuer= oder kontrole-pflichtiger Gewerbsanstalten und
der Niederlagen steuerpflichtiger Gegenstände, sowie die Disziplin über das
gesammte Steueraufsichts-Personal, mit Einschluß der Saline-Kontrole-Beam-
ten, unbeschadet der dem General-Inspektor, als gemeinschaftlichem Beamten
des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines, vertragsmäßig zustehenden
Kompetenz.
Die dem General-Inspektor in Ansehung der Zoll- und Steuer-Hebe-
beamten im Thüringischen Vereine zustehenden Befugnisse sind demselben, als
Großherzoglich Sächsischem General-Inspektor, auch in Bezug auf die Ein-