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der Rechte und Interessen des deutschen Volkes eingeleitet und welchem eine
groͤßere Anzahl anderer deutscher Staaten inzwischen sich gleichfalls angeschlos-
sen haben. Nachdem der von den verbündeten Regierungen eingesetzte Ver-
waltungsrath nunmehr die Berufung eines Reichstages beschlossen hat und zu
Beschickung desselben die Wahl von Abgeordneten für das Volkshaus noth-
wendig erscheint: so ist von Uns zugleich auf dem Grunde der gedachten Zu-
stimmung des getreuen Landtages das nachstehende, in seinen leitenden Grund-
sätzen auf Vereinbarung der gedachten Regierungen beruhende Gesetz erlassen
worden:
g. 1.
Waͤhler ist jeder selbststaͤndige, unbescholtene Angehoͤrige des Großherzog-
thumes maͤnnlichen Geschlechtes, welcher das fuͤnf und zwanzigste Lebensjahr
zuruͤckgelegt und in dem Großherzogthume zur Zeit der Wahl seit mindestens
drei Jabren seinen festen Wohnsitz hat.
g. 2.
Als selbstständig ist derjenige anzusehen, welcher
1) an den Gemeindewahlen seines Wohnortes Theil zu nehmen berechtigt
ist oder, ohne Gemeindebürger zu seyn, wenigsteno im Besitze eines
eigenen Hauostandes oder Erwerbszweiges sich befindet und zugleich
irgend eine direkte Staatssteuer bezahlt, es sey denn, daß ihm nur
darum dieses Erforderniß mangelt, weil er zu der Kategorie der bei
der Universitct Jena angestellten Lehrer und übrigen Diener, der Kir-
chen= und Schul-Diener, der Beamten des Ober-Appellations-Gerichtes
zu Jena, oder der im Waffendienste des Staates stehenden Staatsêbür-
ger gehört, welche nach der zur Zeit bestehenden Gesetzgebung (F. 18,
Ziffer 2, 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 29. April 1821 über die
Steuerverfassung des Großberzogthumes) eine Befreiung von der direk-
ten Einkommensteuer genießen.
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g. 8.
Von der Berechtigung zum Waͤhlen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;