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2) Personen, uͤber deren Vermoͤgen Konkurs gerichtlich eroͤffnet worden ist,
bis dahin, daß sie ihre Kreditoren befriedigt haben;
3) Personen, welche ständige Almosen aus der Armenkasse eines Heimaths-
bezirkes empfangen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre,
empfangen haben.
§#.
Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen diejenigen Perso-
nen ausgeschlossen, welche wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zuchthaus-
oder Strafarbeitshaus-Strafe verurtheilt worden sind, insofern seit Verbüßung
der richterlich erkannten oder durch Begnadigung herabgesetzten oder ganz er-
lassenen Strafe nicht ein zehenjähriger Zeitraum verflossen ist.
g. 5.
Des Rechts zu waͤhlen soll unbeschadet der sonst verwirkten Strafen fuͤr
eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlus-
tig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft oder mehr als
einmal bei einer und derselben Wahlhandlung seine Stimme abgegeben oder
zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzuldssige Mittel angewen-
det hat.
8. 6.
Wählbar zum Abgeordneten des Volköhauses ist jeder unbescholtene Deut-
sche, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt und seit mindestens drei
Jahren einem deutschen Staate angehört hat.
g. 7.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritte in
das Volköhaus keineb Urlaubs, haben aber die Kosten ihrer amtlichen Stell-
vertrekung zu tragen.
g. 8.
Es werden drei Wahlkreise im Großherzogthume gebildet.
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