Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Wahlbehörden) sowohl, als für die Wahl der Abgeordneten (Kreis-Wahlbe- 
börden) liegt dem Staats-Ministerium ob. 
g. 18. 
Alsbald nach Anordnung der Wahl ist fuͤr jeden Gemeinde-Heimaths- 
bezirk (Stadt, Flecken oder Dorf, einschließlich der in deren Flur gelegenen 
oder deßhalb dazu gewiesenen, einen besondern Heimathsbezirk bildenden Gü- 
ter) von der Ortsbehörde (Stadtrathe, Gemeindevorstande) ein Verzeichniß der 
darin stimmberechtigten Wahler mit Angabe des Vornamens und Zunamens, des 
Lebensalters, auch des Standes und Gewerbes aufzustellen, diese Liste drei 
Tage lang von der in ortsüblicher Weise zu bewirkenden diesfallsigen Bekannt- 
machung an gerechnet öffentlich auszulegen und im Falle vorgebrachter begrün- 
deter Reklamationen zu berichtigen, demnächst aber dieselbe mit einem Zeug- 
nisse über ihre Richtigkeit und über die Statt gefundene öffentliche Auslegung 
binnen längstens acht Tagen an die ernannte Wahlbezirks-Behörde dann ein- 
zusenden, wenn die Ortsbehörde nicht zugleich Wahlbezirkeé-Behörde ist. 
*2 
Auf dem Grunde dieser Ortslisten und der Angaben der betreffenden 
Steuerbehörden über den Betrag der von den einzelnen Stimmberechtigten zu 
entrichtenden direkten Staatssteuer hat die Wahlbezirks-Behörde ein Verzeich- 
niß der in dem ganzen Bezirke stimmberechtigten Wähler mit Angabe des 
Steuerbetrages der Einzelnen aufzustellen und spätestens vier Wochen vor dem 
zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen, auch 
bierüber das Erforderliche bekannt zu machen und namentlich aufzufordern, 
diejenigen Steuerbeträge, welche von Wählern des Bezirkes außerhalb des letz- 
tern zu entrichten sind, anzumelden und zu bescheinigen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Be- 
kanntmachung bei der Wahlbezirks-Behörde bei Verlust des Reklamations-Rech- 
tes anzubringen, demnächst aber binnen vierzehen Tagen zu erledigen, worauf 
die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der 
Wahl berechtigt und nur diejenigen Steuerbeträge kommen dabei in Betracht, 
welche in die Listen aufgenommen sind.
	        
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