Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Zuͤchtigung und der Vermoͤgenseinziehung durch gesetzliche Feststellung 
einer anderweiten Bestrafung der betreffenden Verbrechen; 
2) durch Ausfuͤllung der Luͤcken, welche in Folge der im Paragraphen sieben 
ausgesprochenen Aufhebung der Standesunterschiede im Privat-Rechte 
eintreten; 
3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragrapben sie- 
ben enthaltenen Vorschrift; 
4) durch Feststellung der bei dem Heer= und See-Wesen vorbehaltenen Modifi- 
kationen des Paragraphen achtz; 
5) durch Erlassung der Gesetze, welche den dritten im Paragraphen zehn 
erwähnten Fall der Haussuchung ordnen; 
6) durch Erlassung der nach Paragrapb neunzehn, zwan zig und ein- 
undzwanzig erforderlichen Vorschriften über Eid, Ehe und Standes- 
bücher; 
7) durch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragraphen drei- 
undzwanzig, sechsundzwanzig und sieb enundzwanzig; 
8) durch Aenderung im Gerichts= und Verwaltungs-Wesen gemäß den Be- 
stimmungen des Paragrapben fünfunddreißig im ersten Absatze, der 
Paragraphen einundvierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig im 
zweiten und dritten Absatze, sowie der Paragraphen fünfundvierzig 
bis einschließlich nmeunun dvierzig. 
Artikel f. 
Ebenso ist ungesäumt die weitere Feststellung der in den Paragraphen 
dreiunddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich neununddreißig geord- 
neten Eigenthumoverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen. 
Artikel 3. 
Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesetze 
sollen von Reichswegen überwacht werden. 
Artikel 6. 
Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweinnd- 
dreißig und fünfzig erwähnten Reichêgesetze sind die betreffenden Verhaält- 
nisse der Landesgesetzgebung unterworfen.
	        
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