Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Die Jagdgerechtigkeit auf rremdem Grund und Boden darf in Zukunft 
nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden, 
ferner in Gemäßheit des Art. 1 Punkt 12 und des Art. 4 des Einführungs- 
gesetzes zu obigem Reichsgesetze, welche lauten: 
Mit diesem Reichsgesetze treten in Krast die Bestimmungen u. s. w. 
12, des Paragraphen u. f. w. siebenunddreißig unter Vorbebalt der 
über die Ablösung der betreffenden Jagdgerechtigkeiten und über die 
Ausübung des Jagdrechts zu erlassenden Gesetze, 
und 
Ebenso ist ungesaumt die weitere Feststellung der in den Paragraphen 
33, 36 bis einschließlich 39 geordneten Eigenthumsverhältnisse in den 
einzelnen Staaten vorzunehmen; 
verordnen Wir hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
g. 1. 
Den zeitber Jaadberechtigten verbleibt die ausschließliche Ausübung und 
Benutzung des Jagdrechts noch bis zum 17. Januar d. J., an welchem 
Tage nach Art. 3 des Reichsgesetzes vom 27. September v. J. das Ein- 
gangs erwähnte Reichögesetz vom 27., ausgegeben am 28. Dezember v. J., ver- 
bindliche Kraft erhält. Mit diesem Tage treten dann die Bestimmungen 
des gegenwärtigen Landeögesetzes in Wirksamkeit. 
Da wo die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, die Jagd- 
dienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke ohne Entschädi- 
gung wegfallen, sind auch alle bisherige Abgaben und Gegenleistungen, welche 
der Berechtigte deshalb an die Verpflichteten zu gewähren hatte, von demsel- 
ben Zeitpunkte ab ohne Entschadigung aufgehoben. 
Ebenso fällt mit der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden 
auch das Recht der Jagdfolge weg. 
62. 
Namens der Grundeigenthümer üben in der Regel die Gemeinden inner- 
halb ihres Flurbezirkes das Jagdrecht aus. Die Ausübung der Jagd darf 
aber nicht sämmtlichen Gemeindegliedern überlassen werden, sie muß vielmehr 
durch Verpachtung an Einzelne übergehen oder durch gehörig zu legitimirende 
Schützen erfolgen. Die Pachtgelder oder die Erträge der Jagd werden in 
die Gemeindekasse gezahlt und unter die betreffenden Grundeigenthümer nach 
Verhältniß des Flächengehaltes ihres Grundbesitzes in der Flur vertheilt, wo-
	        
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