Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Die  Jagdgerechtigkeit  auf  rremdem  Grund  und  Boden  darf  in  Zukunft
nicht  wieder  als  Grundgerechtigkeit  bestellt  werden,
ferner  in  Gemäßheit  des  Art.  1  Punkt  12  und  des  Art.  4  des  Einführungsgesetzes
  zu  obigem  Reichsgesetze,  welche  lauten:
Mit  diesem  Reichsgesetze  treten  in  Krast  die  Bestimmungen  u.  s.  w.
12,  des  Paragraphen  u.  f.  w.  siebenunddreißig  unter  Vorbebalt  der
über  die  Ablösung  der  betreffenden  Jagdgerechtigkeiten  und  über  die
Ausübung  des  Jagdrechts  zu  erlassenden  Gesetze,
und
Ebenso  ist  ungesaumt  die  weitere  Feststellung  der  in  den  Paragraphen
33,  36  bis  einschließlich  39  geordneten  Eigenthumsverhältnisse  in  den
einzelnen  Staaten  vorzunehmen;
verordnen  Wir  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

g.  1.

Den  zeitber  Jaadberechtigten  verbleibt  die  ausschließliche  Ausübung  und
Benutzung  des  Jagdrechts  noch  bis  zum  17.  Januar  d.  J.,  an  welchem
Tage  nach  Art.  3  des  Reichsgesetzes  vom  27.  September  v.  J.  das  Eingangs
  erwähnte  Reichögesetz  vom  27.,  ausgegeben  am  28.  Dezember  v.  J.,  verbindliche
  Kraft  erhält.  Mit  diesem  Tage  treten  dann  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Landeögesetzes  in  Wirksamkeit.

Da  wo  die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  die  Jagddienste,
  Jagdfrohnden  und  andere  Leistungen  für  Jagdzwecke  ohne  Entschädigung
  wegfallen,  sind  auch  alle  bisherige  Abgaben  und  Gegenleistungen,  welche
der  Berechtigte  deshalb  an  die  Verpflichteten  zu  gewähren  hatte,  von  demselben
  Zeitpunkte  ab  ohne  Entschadigung  aufgehoben.

Ebenso  fällt  mit  der  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden
auch  das  Recht  der  Jagdfolge  weg.

62.

Namens  der  Grundeigenthümer  üben  in  der  Regel  die  Gemeinden  innerhalb
  ihres  Flurbezirkes  das  Jagdrecht  aus.  Die  Ausübung  der  Jagd  darf
aber  nicht  sämmtlichen  Gemeindegliedern  überlassen  werden,  sie  muß  vielmehr
durch  Verpachtung  an  Einzelne  übergehen  oder  durch  gehörig  zu  legitimirende
Schützen  erfolgen.  Die  Pachtgelder  oder  die  Erträge  der  Jagd  werden  in
die  Gemeindekasse  gezahlt  und  unter  die  betreffenden  Grundeigenthümer  nach
Verhältniß  des  Flächengehaltes  ihres  Grundbesitzes  in  der  Flur  vertheilt,  wo-