Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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in den zum drutschen Reiche gehörigen Staaten, eine Uebereinstimmung, ohne 
welche die verschiedenen deutschen Volksstämme zu einem einigen und starken 
Reichökörper nicht zusammenwachsen können. 
Mut Befriedigung kann die Großherzogliche Staatsregierung auf die Lan- 
desgesetzgebung im vorigen Jahre zurückblicken, da sie in wesentlichen Punkten 
der Ausführung dieser Grundrechte bereits vorgearbeitet hat. Das Gesetz vom 
18. Mai v. J. ordnet die Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haften- 
den Abgaben und beistungenz das Gesetz vom 8. September v. J. hebt die 
seither bestandenen Gründe der Befreiung vom Kriegsdienste auf; das Gesetz 
vom 6. Oktober v. J. führt das öffentliche und mündliche Rechtsverfahren 
und das Schwurgericht für politische und Preßvergehen ein; das Wahlgesetz 
vom 17. Vovember v. J. hat die Abänderungen der Landesverfassung bereits 
im Hauptpunkte herbeigefübrt, welche durch die Abschaffung der Standesvor- 
rechte bedingt sind; endlich enthält das Gesetz vom 6. Januar d. J. die Be- 
stimmungen über Ausübung der Jagd nach Aufhebung der Jagdgerechtigkeit 
auf fremdem Grund und Boden. 
Für weitere durch das Gesetz über die Grundrechte nothwendig werdende 
gesetzgeberische Arbeiten ist schon vor einiger Zeit Anordnung getroffen, so 
über die Theilbarkeit des Grundcigenthums, über die Aufhebung der Pa- 
trimonial-Gerichtsbarkeit und der grundherrlichen Polizei sammt den aus die- 
sen Rechten fließenden Befugnissen, Ermtionen und Abgaben, über die durch 
die unentgeltliche Aufbebung der aus den qguts= und schutz= herrlichen Ver- 
bande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen bedingten Abänderun- 
gen des Ablösungêgesetzes vom 18 Mai v. J., über die Einführuna des 
Schwurgerichts in allen schwereren Straffällen, endlich über die neue Ord- 
nung der Kirchen= und Schul-Angelegenheiten. Auch die sonst noch nöthi- 
gen Gesetzentwürfe werden sobald als thunlich vorbereitet und dem Land- 
tage vorgelegt werden. Manche Einrichtungen werden jedoch am Vor- 
theilhaftesten in Uebereinstimmung mit den übrigen Thüringischen Staaten zu 
treffen, bei anderen wird die Gesetzgebung benachbarter größerer Staaten zu 
berücksichtigen seyn. 
Je mehr sich aber die Großberzogliche Staatsregierung bewußt ist, ihrer 
Seits mit allen ihr zu Gebote stehenden Kräften dahin zu streben, daß auch 
die durch das Reichögeseb über die Grundrechte zum Theil nur in Aussicht 
gestellten Rechte den Bewohnern des Großherzogthumes thunlich bald zu Theil 
werden, um so mehr fühlt sich dieselbe verpflichtet, die Staatsangehbrigen auf
	        
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