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Bekannutmachung.
Nachdem die berichtlichen Anzeigen der Wahlbezirks-Behörden über die
zufolge unserer Bekanntmachung vom 28. November v. J. geschehene Aufstel-
lung der Listen der stimmberechtigten Wähler eingegangen sind, wird mit höch-
ster Genehmigung der Termin zur Wahl der bandtags-Abgeordneten im Groß-
herzogthume auf
Donnerstag den T#cchtzehenten dieses Monats
hierdurch ausgeschrieben.
Die Stadträthe und Gemeindevorstände haben gemäß der Vorschrift im
#6. 17 des Gesetzes vom 17. November v. J. durch öffentlichen Anschlag, auch
durch Ausruf oder in sonst ortsherkömmlicher Weise, alle stimmberechtigte
Wähler auf den gedachten Tag mit Bezeichnung der Stunde und des zur
Wahlversammlung bestimmten Hauses zur Stimmgebung vorzuladen und die
Wahlhandlung nach Maßgabe der §.§. 18 bis mit 29 des angezogenen Ge-
sebes gehörig zu leiten.
Jede Wahlbezirks-Behörde empfängt mittelst besonderer Zusendung von
unserer Kanzlei die nöthigen Eremplare der gegenwärtigen Bekanntmachung
nebst einer den stimmberechtigten Wählern entsprechenden Anzahl gedruckter
Stimmzettel, um solche sofort an die Orts-Wahlbehörden zu vertheilen. Diese
haben jeden Stimmzettel mit der Nummer des Wahlbezirks, mit dem Namen
des Wahlorts und mit dem Monatstage zu vervollständigen und dann den-
selben mit dem Stadt= oder Gemeinde-Siegel zu stempeln.
Von den Wablbezirks-Behörden sind die nach erfolgten Wahlen gemäß
§. 30 des Gesetzes bei ihnen eingehenden Orts-Wahllisten und Protokolle
durchzusehen und daraus die Namen der als Volksvertreter Erwählten zusam-
menzustellen, sodann aber die Wahllisten und Protokolle mit Erwähnung des
Vorhandenseyns der im F. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Wählbarkeits-Er-
fordernisse bei denjenigen, welche die absolute Stimmenmehrheit, bezüglich die
meisten Stimmen (F.§. 6 und 9) für sich haben, an uns einzusenden.
Fallo der, welcher in einem Wahlbezirke die absolute Stimmenmehrheit
für sich erlangt hat, seine beistimmende Erklärung zur Annahme der Wahl
vor der Wahlbezirks-Behörde abzugeben bereit ist, darf solche auch zu deren
Akten gleich mit aufgenommen werden.
Weimar am 8. Januar 1849.
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion.
von Conta.