Metadata : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Brustseuche  —

u.  4  BG.  der  privatrechtl.  Verfügung  des  Grundeigentümers
  überlas  F  Wasserrecht  II.  Der
Eigentümer  eincs  stücks  ist  befugt,  au
einem  Grundstück  Vr.  anzulegen,  wofern  nich
226  BEB.  zutrifft  und  durch  Anlegung  des  Br.
nicht  ein  erhebliches  5  "1  Interesse  verletzt  wird.  Br.
Bauten  i.  S.  Art.  29  BO.,  sie  bedürfen  zu
ihrer  Erstellung  außirhald  von  Gebäuden  baupol.
Genehmigung,  Art.  100  BO.;  bei  Vornahme  von
Ausbesserungen  an  Br.  sind  die  von  der  Polizei
angeordneten  oder  sonst  erferderl.  Sicherungsmaßregeln
  zu  treffen,  §  41  f.  Unf  Verh  orschr.
Min  JAbl.  10.  426,  auch  sind  die  Br.  verwahrt
zu  balten,  daß  keine  Gefahr  für  andere  entstehen
867  Z.  14  u.  12  StSG  B.  Verunreinigu
  n  göff.  Br.  ist  nach  Art.  28,  unbef.  Verunreini-#ung
  des  zum  Genuß  für  Men  chen  oder  Tiere
est.  Wassers  in  Br.,  sofern  nicht  §  324  StGB.
gp#emergistun)  N  greift,  nach  Art.  48
olst  G.  strafbar.  Ueber  Behandlung  von  Br.  bei
Menschen=  und  Tierseuchen  s.  d.  Das  Auswerfen
von  toten  Tieren  oder  Teilen  von  solchen  in  Br.
ist  nach  §  6  MV.  b.  das  Kleemeistereiwesen  21.  8.
79,  Robl.  229,  unter  Strafe  esst  tellt.  Von  Friedöfen
  oder  Wasenplätzen  soll  mit  Pump=  und
Schöpfr.,  die  nicht  für  Zwecke  der  Friedhöfe  oder
Wasenplätze  dienen,  ein  Abstand  von  mind.  20  m
eingehalten  werden,  Art.  63  BO.  Wegen  hygien.
Wasseruntersuchungen  bei  Br.  und  wegen  Rechtsanspruchs
  auf  Erhaltung  und  Instand  usenn  öff.
Br.  s.  WüR#  V.  IV.  73,  179.
Brustseuche  s.  Influenza  der  Pferde.
Bruteinsatz  in  Fischwasser  s.  Fischereipflege  b  7.

c.
Buchdrucker.  Buch=  und  Steindrucker,  Buchund
  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare,
#e##ber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer  von  Druckchriften,
  Zeitungen  und  Bildern  haben  außer  der
für  jeden  Gew  Treib.  durch  §  14  Abs.  1  Gew  O.  vorgeschriebenen
  Anzeige  vom  Beginn  des  GemBetr.
der  Eröffnun  eres  Gewetr.  auch  den  Raum
desselben,  sowie  jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren
  spätestens  am  Tag  seines  Eintritts  dem  Ortsvorsteher
  ihres  Wohnorts  anzugeben,  §  14  Abs.  2
GewO.,  §  2  VGew..  9.  11.  83,  Rabl.  234.  Der
Empfang  der  Anzeige  ist  von  dem  Ortsvorst.  auch
dann,  wenn  der  Betrieb  beanstandet  wird,  längst.
nergeald  8  S  u  bescheinigen,  8  16  Abs.  1  Gew.,
Abs.  6  t  Die  Ni  wur,  dulenn  ieser  Ver-Ssnub
  gunterücgt  der  Bestrafung  nach  §  148
Abs.  1  Z.  3  GewO.  Brenner.
Buchdruckereien.  I.  Ueber  die  Einrichtung  und
den  Betr.  der  Buchdruckereien  und  Schriftgießereien
  hat  der  Bdrt.  auf  Grund  §  120e
Abs.  1  GewO.  bes.  Vorschr.  erlassen,  Rchskek.
81.  7.  97,  R#l.  614,  mit  Aend.  d.  RchskBek.  5.  7.
0,  Rl.  405,  und  22.  12.  08,  RGBl.  654.
Die  w.  Ausfbest.  s.  in  *  7.  9.  97,
Robl-  207.  In  Arbeitsräumen,  in  welchen  die  Herstellung
  von  Lettern  und  Stereotypplatten  erfolgt,
müssen  auf  jeden  Arb.  mind.  15,  in  den  Setzerräumen
  mind.  12  chm  Luftraum  entfallen.  Ausn.
kann  die  Kreisreg.  für  höchst.  80  T.  im  Jahr  rau
lassen.  Die  Räume  müssen,  wenn  auf  den
wenigst.  15  chm  Luftraum  kommen,  3  2,6  m,

 

u

Bürgerschule.  169

andernfalls  mind.  8  m  hoch  sein.  Sie-  müssen  mit
genügenden  zum  Lü  ten  eingerichteten  Fenstern
versehen  sein  und  sin  täglich  mind.  1mal  gründlich
  zu  lüften.  Ihr  Fußboden  darf  nicht  tiefer  als
½#  m  unter  dem  ihn  umgebenden  Erdboden  liegen;
Ausnahmen  kann  die  Kreisreg.  gestatten.  Für  Ausnahmebewilligungen
  Sp.  nach  Tar  Nr.  11,  in  Vbd.
mit  §14  Z.4  VV.  z.  SpG.  13.  9.  11,  Rgbl.  561.  Die
Reinigung  der  Letternkasten  durch  Ausblasen  darf
nur  mittels  eines  Blasebalgs  im  Freien  erfolgen;
jugendliche  Arb.  dürfen  damit  nicht  beauftragt
werden.  —  Behufs  Schaffung  von  Grundlagen  für
die  Aufsichtstätigkeit  der  Gew#usfsichtsbeamten
  und  für  die  Jahresberichte  ders.  haben  die
OAe.  in  den  von  ihnen  zu  führenden  Fabrikverzeichnissen
  in  einem  Anhang  auch  die  nicht
mit  Motoren  arbeitenden  B.  ihres  Bezirks  au  1n
ühren  und  dise  5  Sonderverzeichnisse,  wie
abrikverzeichnisse  azährlich  richtig“  zu  stenen,
A.  V  Min#Erl.  27.  12.  02,  Abl  Auch  bei
der  Gewerbeinspektion  selbst  §  Verheichnisse
  zu  führen,  §  29  Abs.  1  Z.  2  Dienstanw.
4.  3.  O05,  Min  Abl.  181.—  Soweit  B.  als  Saisonisbus
  dn  gelten  können,  kann  denselben  Ueberzeitarbeit
  von  Arbeiterinnen  über
16  Jahre  nach  Maßgabe  des  §  138a  GewO.  und
§  43  Abs.  4  VV.  hiezu  26.  B.  92,  Rgbl.  59,  vom
Ol  bzw.  von  der  Kreisreg.  gewährt  werden.  —
II.  Für  Zeitungsdruckereien  sind  Ausnahmen
von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit  gemäß
  §  105e  Abs.  1  GewO.  vorgesehen.  Vgl.
Buchst.  B  Z.  III  1.  h  der  Anweisung  (Anlage  z.
Min  FErl.  7.  8.  05,  Min  IAbl.  57),  onntagsruhe
im  GewBetr.  Brenner.
Buchführungskurse,  s.  Lehrkurse  f.  bes.  landw.
Zweige  3.
Bchhändler  s.  Buchdrucker.
Buchstelle,  Leiter  der  B.,  s.  landwirtsch.  Sachverständige
  g.  che,  s.  Wohlfah  5
üchereien,  örtliche,  s.  Wohlfahrtspflege,  ländl.,
s.  auch  Landesbibliothek.
Bürgerausschuß  s.  Gemeinde.
Bürgerliche  Mitglieder  der  Ersaf-  und  der
Oberersatzkommission  s.  Ersatzwesen  II.
Bürgerlisten  s.  Gemeindebürgerrecht  VII.
Bürgernutzungen  s.  Gemeindenutzungen.

Bürgerrecht  im  Gewerberecht.  Von  dem  Besitz
des  B.  soll  die  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  in
keiner  Gde  und  bei  keinem  Gew.  abhängig  sein,
§&  18  Abs.  1  GewO.  Diese  Sest.  deckt  i  mit
dem  in  W.  geltenden  Recht,  da  das  G2#.  16.  6.
85,  Rabl.  257,  eine  Verpflichtung  zum  Bürgerrechtserwerb
  überhaupt  nicht  kennt.  Damit  ist  auch
die  Best.  in  §  18  Abs.  2  GewO.  über  die  Verbflichtung
  des  Gewerbetreibenden  zur  Erwerbung
es  Gemeindebürgerrechts  nach  begonnenem  Gew.-Betrieb
  für  W.  gegenstandslos,  s.  im  übr.  Gemeindeangehörigkeit.
  Brenner.

Bürgerrecht  s.  Gemeindebürgerrecht  und  Staatsangehörigkeit.

Bärgerrechtsurkunden  s.  Gemeindebürgerrecht

Bürgerschule  heißt  in  Stuttgert  die  Miteelschule
für  Knaben,  s.  d.  und  höhere  Sch.  8  81