Brustseuche —
u. 4 BG. der privatrechtl. Verfügung des Grundeigentümers
überlas F Wasserrecht II. Der
Eigentümer eincs stücks ist befugt, au
einem Grundstück Vr. anzulegen, wofern nich
226 BEB. zutrifft und durch Anlegung des Br.
nicht ein erhebliches 5 "1 Interesse verletzt wird. Br.
Bauten i. S. Art. 29 BO., sie bedürfen zu
ihrer Erstellung außirhald von Gebäuden baupol.
Genehmigung, Art. 100 BO.; bei Vornahme von
Ausbesserungen an Br. sind die von der Polizei
angeordneten oder sonst erferderl. Sicherungsmaßregeln
zu treffen, § 41 f. Unf Verh orschr.
Min JAbl. 10. 426, auch sind die Br. verwahrt
zu balten, daß keine Gefahr für andere entstehen
867 Z. 14 u. 12 StSG B. Verunreinigu
n göff. Br. ist nach Art. 28, unbef. Verunreini-#ung
des zum Genuß für Men chen oder Tiere
est. Wassers in Br., sofern nicht § 324 StGB.
gp#emergistun) N greift, nach Art. 48
olst G. strafbar. Ueber Behandlung von Br. bei
Menschen= und Tierseuchen s. d. Das Auswerfen
von toten Tieren oder Teilen von solchen in Br.
ist nach § 6 MV. b. das Kleemeistereiwesen 21. 8.
79, Robl. 229, unter Strafe esst tellt. Von Friedöfen
oder Wasenplätzen soll mit Pump= und
Schöpfr., die nicht für Zwecke der Friedhöfe oder
Wasenplätze dienen, ein Abstand von mind. 20 m
eingehalten werden, Art. 63 BO. Wegen hygien.
Wasseruntersuchungen bei Br. und wegen Rechtsanspruchs
auf Erhaltung und Instand usenn öff.
Br. s. WüR# V. IV. 73, 179.
Brustseuche s. Influenza der Pferde.
Bruteinsatz in Fischwasser s. Fischereipflege b 7.
c.
Buchdrucker. Buch= und Steindrucker, Buchund
Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare,
#e##ber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckchriften,
Zeitungen und Bildern haben außer der
für jeden Gew Treib. durch § 14 Abs. 1 Gew O. vorgeschriebenen
Anzeige vom Beginn des GemBetr.
der Eröffnun eres Gewetr. auch den Raum
desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren
spätestens am Tag seines Eintritts dem Ortsvorsteher
ihres Wohnorts anzugeben, § 14 Abs. 2
GewO., § 2 VGew.. 9. 11. 83, Rabl. 234. Der
Empfang der Anzeige ist von dem Ortsvorst. auch
dann, wenn der Betrieb beanstandet wird, längst.
nergeald 8 S u bescheinigen, 8 16 Abs. 1 Gew.,
Abs. 6 t Die Ni wur, dulenn ieser Ver-Ssnub
gunterücgt der Bestrafung nach § 148
Abs. 1 Z. 3 GewO. Brenner.
Buchdruckereien. I. Ueber die Einrichtung und
den Betr. der Buchdruckereien und Schriftgießereien
hat der Bdrt. auf Grund § 120e
Abs. 1 GewO. bes. Vorschr. erlassen, Rchskek.
81. 7. 97, R#l. 614, mit Aend. d. RchskBek. 5. 7.
0, Rl. 405, und 22. 12. 08, RGBl. 654.
Die w. Ausfbest. s. in * 7. 9. 97,
Robl- 207. In Arbeitsräumen, in welchen die Herstellung
von Lettern und Stereotypplatten erfolgt,
müssen auf jeden Arb. mind. 15, in den Setzerräumen
mind. 12 chm Luftraum entfallen. Ausn.
kann die Kreisreg. für höchst. 80 T. im Jahr rau
lassen. Die Räume müssen, wenn auf den
wenigst. 15 chm Luftraum kommen, 3 2,6 m,
u
Bürgerschule. 169
andernfalls mind. 8 m hoch sein. Sie- müssen mit
genügenden zum Lü ten eingerichteten Fenstern
versehen sein und sin täglich mind. 1mal gründlich
zu lüften. Ihr Fußboden darf nicht tiefer als
½# m unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen;
Ausnahmen kann die Kreisreg. gestatten. Für Ausnahmebewilligungen
Sp. nach Tar Nr. 11, in Vbd.
mit §14 Z.4 VV. z. SpG. 13. 9. 11, Rgbl. 561. Die
Reinigung der Letternkasten durch Ausblasen darf
nur mittels eines Blasebalgs im Freien erfolgen;
jugendliche Arb. dürfen damit nicht beauftragt
werden. — Behufs Schaffung von Grundlagen für
die Aufsichtstätigkeit der Gew#usfsichtsbeamten
und für die Jahresberichte ders. haben die
OAe. in den von ihnen zu führenden Fabrikverzeichnissen
in einem Anhang auch die nicht
mit Motoren arbeitenden B. ihres Bezirks au 1n
ühren und dise 5 Sonderverzeichnisse, wie
abrikverzeichnisse azährlich richtig“ zu stenen,
A. V Min#Erl. 27. 12. 02, Abl Auch bei
der Gewerbeinspektion selbst § Verheichnisse
zu führen, § 29 Abs. 1 Z. 2 Dienstanw.
4. 3. O05, Min Abl. 181.— Soweit B. als Saisonisbus
dn gelten können, kann denselben Ueberzeitarbeit
von Arbeiterinnen über
16 Jahre nach Maßgabe des § 138a GewO. und
§ 43 Abs. 4 VV. hiezu 26. B. 92, Rgbl. 59, vom
Ol bzw. von der Kreisreg. gewährt werden. —
II. Für Zeitungsdruckereien sind Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit gemäß
§ 105e Abs. 1 GewO. vorgesehen. Vgl.
Buchst. B Z. III 1. h der Anweisung (Anlage z.
Min FErl. 7. 8. 05, Min IAbl. 57), onntagsruhe
im GewBetr. Brenner.
Buchführungskurse, s. Lehrkurse f. bes. landw.
Zweige 3.
Bchhändler s. Buchdrucker.
Buchstelle, Leiter der B., s. landwirtsch. Sachverständige
g. che, s. Wohlfah 5
üchereien, örtliche, s. Wohlfahrtspflege, ländl.,
s. auch Landesbibliothek.
Bürgerausschuß s. Gemeinde.
Bürgerliche Mitglieder der Ersaf- und der
Oberersatzkommission s. Ersatzwesen II.
Bürgerlisten s. Gemeindebürgerrecht VII.
Bürgernutzungen s. Gemeindenutzungen.
Bürgerrecht im Gewerberecht. Von dem Besitz
des B. soll die Zulassung zum Gewerbebetrieb in
keiner Gde und bei keinem Gew. abhängig sein,
§& 18 Abs. 1 GewO. Diese Sest. deckt i mit
dem in W. geltenden Recht, da das G2#. 16. 6.
85, Rabl. 257, eine Verpflichtung zum Bürgerrechtserwerb
überhaupt nicht kennt. Damit ist auch
die Best. in § 18 Abs. 2 GewO. über die Verbflichtung
des Gewerbetreibenden zur Erwerbung
es Gemeindebürgerrechts nach begonnenem Gew.-Betrieb
für W. gegenstandslos, s. im übr. Gemeindeangehörigkeit.
Brenner.
Bürgerrecht s. Gemeindebürgerrecht und Staatsangehörigkeit.
Bärgerrechtsurkunden s. Gemeindebürgerrecht
Bürgerschule heißt in Stuttgert die Miteelschule
für Knaben, s. d. und höhere Sch. 8 81