47
. 8.
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein
Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen, so ist hierfuͤr ein besonderer Wahl-
kreis zu bilden.
Ein Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unter die anderen
Wahlkreise des Einzelstaates verhaltnißmäßig zu vertheilen.
g. 9.
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens 50,000 Seelen
bilden einen Wahlkreis.
Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.
Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50,000 Seelen haben,
werden mit anderen Staoken nach Maßgabe der Reichewahl-Matrikel (An-
lage A) zur Bildung von Wahlkreisen zusammengelegt.
**inr
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des Stimmenabgebens in kleinere Be-
zirke eingetheilt.
Artikel IV.
g. 11.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausuͤben will, muß in demsel-
ben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an
einem Orte wählen.
Der Standort der Soldaten und Militär-Personen gilt als Wohnsitz und
berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden
ist. — In den Staaten, wo Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Aus-
nahme ein, daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den
Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ibren Heimathsbezirk
wahlen. Die näheren Anordnungen zur Aueführung dieser Bestimmung bleiben
den Regierungen der Einzelstaaten Überlassen.
g. 12.
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wablen kisten anzulegen, in welche
die zum Wahlen Berechtigten nah Zu- und Vor-Ramen, Alter, Gewerbe und
10 *