Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Wohnort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor 
dem zur ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen 
und dieß öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffenrlicher Be- 
kanntmachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, an- 
zubringen und innerhalb der nachsten vierzehen Tage zu erledigen, worauf die 
Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl 
berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Artike!l V. 
g. 183. 
Die Wahlhandlung ist oͤffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglieder 
zuzuziehen, welche kein Staats= oder Gemeinde-Amt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift 
ausgeübt. 
S 14. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller 
in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. 
Stellt bei einer Wahl cine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, 
so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine ab- 
solute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den 
zwei Kandidaten zu wahlen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten 
Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
K#15. 
Stellvertreter der Abgcordneten sind nicht zu wählen. 
K. 16. 
Die Wahlen sind im Umfange des ganzen Reichs an einem und demselben 
Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt. 
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierun- 
gen der Einzelstaaten auszuschreiben.
	        
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