Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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denen Eroͤrterung, ein Privilegium auf die ausschließliche Anwendung einer 
eigenthuͤmlichen, durch die niedergelegte Zeichnung und Beschreibung nachgewie- 
senen Verbesserung der Bohrscheere an Bergbohrern, sowie ein Privilegium 
auf die ausschließliche Anwendung eines durch die niedergelegten Modelle und 
Beschreibungen nachgewiesenen eigentbümlichen Erweiterungsbohrers und 
einiger eigenthümlichen Verbesserungen om Freifallbobrer besonders durch 
den löslichen Schluß, auf fünf hintereinander folgende Jahre, vom heutigen 
Tage an gerechnet, mit der Wirkung, doß Niemand dieser Erfindungen sich 
zu bedienen berechtigt ist, ohne das Recht dazu von dem Privilegien-Inhaber 
crlangt zu haben, dagegen aber der freie Gebrauch des Freifallbohrers, soweit 
solcher jetzt schon bekannt ist, nicht gehindert werden soll, für den Bereich des 
Großberzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach, jedoch unter der Bedingung zu 
ertheilen, daß das bezügliche Privilegium dann alb erloschen zu betrachten seyn 
würde, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung in 
hiesigen Landen nicht binnen Jahrrofrist nachgewiesen seyn wird. Auch ist bei 
Bewilligung obiger Privilegien die Neuheit und Eigentbümlichkeit der Erfin- 
dungen im Sinne der, laut der Bekanntmachung vom 3. März 1813 
(Regier.-Blatt v. J. 1843, Seite 18— 16) in den Zollvereine#staaten bei 
Ertheilung von Erfindungs-Patenten oder Prioilegien zu brobachtenden Grund- 
satze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfollsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, so bringen wir solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 20. März 1849. 
Großherzoglich Sáächüische Landes-Direktion. 
C. v. Conta. 
III. Hoöchster Anordnung zu Folge weisen wir die Polizei Unterbehörden 
des Großherzogthumes bierdurch an, die Vorschriften der Verordnung vom 
22. Februar v. J. (Reg. Blatt v. J. 1848 S. 27—29), die Sicherung 
der Gläubiger Auswandernder betreffend, von RNeuem einzuschärfen und die 
Vorlesung der lebteren, sowie der neuen Bekanntmachung vor versammelter 
Gemeinde in den Landgemeinden bewirken zu lassen. 
Weimar am 8. April 1849. 
Großherzoglich Sächüsche Landes-Direktion. 
C. v. Conta.
	        
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