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Bei Abmessung der Strafen soll aber auf die bereits verbuͤßte Disziplinar-
Strafe Räcksicht genommen werden.
II. Vollstreckung der Disziplinar-Strafen.
g. 381.
Die Vollstreckung der Disziplinar-Strafen muß, sofern die Umstaͤnde es
nut irgend gestatten, sogleich nach deren Festsetzung erfolgen. Ist die Strafe
von einem hoͤhern Befehlshaber verhängt, so bleibt es seinem Ermessen uͤber-
lassen, den Vollzug derselben entweder selbst anzuordnen, oder dem unmittel-
baren Befehlöhaber des zu Bestrafenden zu übertragen.
6#.2.
Die Militär-Befehlshaber und die Verwaltungsvorgesetzten haben von
der, gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Militär-Beamten verhängten
Disziplinar-Strafe, insofern dieselbe nicht blos in einem einfachen Verweise
besteht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen, und die Verwaltungsvorgesetz-
ten den Vollzug der von ihnen verhängten Arrest-Strafen den Militär-Be-
fehlöhabern zu überlassen.
Sechster Abschnitt.
Von der Beschwerdeführung über Dieziplinar-Bestrafung.
g. 383.
Beschwerden über Disziplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung
oder Erlassung verhängter Dieziplinar-Strafen dürfen nur im Dienstwege,
und zwar:
a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer,
b) bei dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen, der die Strafe ver-
fügt hat, und
I) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form
angebracht werden.
g. 34.
Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von
Militär-Personen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die An-
fertigung und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche (§. 83) darbß wie
überbaupt zu Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angele-
genheiten, nicht Statt finden.