Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Bei Abmessung der Strafen soll aber auf die bereits verbuͤßte Disziplinar- 
Strafe Räcksicht genommen werden. 
II. Vollstreckung der Disziplinar-Strafen. 
g. 381. 
Die Vollstreckung der Disziplinar-Strafen muß, sofern die Umstaͤnde es 
nut irgend gestatten, sogleich nach deren Festsetzung erfolgen. Ist die Strafe 
von einem hoͤhern Befehlshaber verhängt, so bleibt es seinem Ermessen uͤber- 
lassen, den Vollzug derselben entweder selbst anzuordnen, oder dem unmittel- 
baren Befehlöhaber des zu Bestrafenden zu übertragen. 
6#.2. 
Die Militär-Befehlshaber und die Verwaltungsvorgesetzten haben von 
der, gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Militär-Beamten verhängten 
Disziplinar-Strafe, insofern dieselbe nicht blos in einem einfachen Verweise 
besteht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen, und die Verwaltungsvorgesetz- 
ten den Vollzug der von ihnen verhängten Arrest-Strafen den Militär-Be- 
fehlöhabern zu überlassen. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Beschwerdeführung über Dieziplinar-Bestrafung. 
g. 383. 
Beschwerden über Disziplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung 
oder Erlassung verhängter Dieziplinar-Strafen dürfen nur im Dienstwege, 
und zwar: 
a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer, 
b) bei dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen, der die Strafe ver- 
fügt hat, und 
I) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form 
angebracht werden. 
g. 34. 
Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von 
Militär-Personen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die An- 
fertigung und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche (§. 83) darbß wie 
überbaupt zu Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angele- 
genheiten, nicht Statt finden.
	        
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