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es muß auf verfassungsmaͤßigem Wege in demselben eine Regentschaft nieder-
gesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden duͤrfen.
g. 4.
Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nicht-
deutscher Laͤnder soll kein Staatsoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich
zur Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland
regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone
annehmen.
§.5.
Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit
dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschrankt ist; sie haben alle staat-
liche Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich
übertragen sind.
Abschnitt II. Die Reichsgewalt.
Artike ! 1.
. 6.
Die Reichsgewalt ausschlüssig übt dem Auslande gegenüber die völker-
rechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus.
Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Konsuln an. Sie
führt den diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem
Auslande, namentlich auch die Handels= und Schifffahrts-Verträge, sowie die
Auslieferungsverträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtliche Maßregeln an.
§7.
Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, ständige
Gesandte zu empfangen oder solche zu halten.
Auch dürfen dieselben keine besonderen Konsuln halten. Die Konsuln
fremder Staaten erhalten ihr Exequatur von der Reichsgewalt.
Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichsoberhaupt ist den
einzelnen Regierungen unbenommen.
g. 8.
Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Vertraͤge mit anderen
deutschen Regierungen abzuschließen.
Ihre Befugniß zu Vertraͤgen mit nichtdeutschen Regierungen beschraͤnkt sich
auf Gegenstände des Privat-Rechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.