76
g. 34.
Die Reichsgewalt ausschluͤssig hat die Gesetzgebung uͤber das gesammte
Jollwesen, sowie über gemeinschaftliche Produktions= und Verbrauchs-Steuern.
Welche Produktions= und Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich seyn sollen, be-
stimmt die Reichsgesetzgebung.
g. 35.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, sowie der gemeinschaftlichen
Produktions= und Verbrauchs-Steuern, geschieht nach Anordnung und unter
Oberaufsicht der Reichsgewalt.
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maßgabe des ordent-
lichen Budgets für die Ausgaben des Reiches vorweggenommen, das Uebrige
wird an die einzelnen Staaten vertheilt.
Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere feststellen.
#.36.
Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions= oder Ver-
brauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen
dürfen und welche Bedingungen und Beschränkungen dabei eintreten sollen,
wird durch die Reichsgesetzgebung bestimmt.
. 87.
Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf Guͤter, welche
über die Reichsgrenze ein= oder ausgehen, Zölle zu legen.
g. 38.
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung uͤber den Handel und
die Schifffahrt und überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze.
S39.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen Reichsgesetze zu
erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.
S. 40.
Erfindungs-Patente werden ausschlüssig von Reichswegen auf Grundlage
eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichsgewalt ausschlüssig die Ge-
setzgebung gegen den Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Rachahmen von
Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beein-
trächtigungen des geistigen Eigenthumes zu.