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g. 4.
Zu §. 36 bis §. 38 des Gesetzes v. 31. Mai 1817.
Auch bei der Replik und Duplik findet ein schriftliches Verfahren nicht
Statt, es ist dabei, wie bei der Antwort auf die Klage (s. 8 dieses Gesetzes)
zu verfahren.
Werden jedoch vom Klaäger oder Verklagten einleuchtende Gründe ange-
führt, warum er nicht sofort repliciren oder dupliciren könne: so bleibt dem
Ermessen des Richters überlassen, den Verhörs-Termin zu vertagen.
Der anderweite Verhörs-Termin muß den Parteien sofort mümlich be-
kannt gemacht werden.
. 5.
Zu K. 32 des Gesetzes v. 31. Mai 1817.
Das Protokoll über den Verhörs-Termin muß enthalten:
1) den Namen des Richtersz;
2) die Namen der Parteien und ob sie erschienen sind;
3) die Punkte, über welche der Beklagte, oder hinsichtlich seiner Replik
der Kläger, Zeugen benannt hat, sofern diese Punkte dem Richter er-
heblich erscheinen;
4) den Bescheid, wenn derselbe im Verhörs-Termine ertheilt wird.
Außerdem bleibt es dem Ermessen des Richters überlassen, ihm erheblig
scheinende Erklärungen der Parteien ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen.
g. 6.
Zu g. Al bis §S. 89 des Gesetzes v. 31. Mai 1817.
Die Aufnahme der Beweise soll, soweit es möglich ist, im Verhörs-Ter-
mine erfolgen.
Der Beklagte muß daher seine Beweisurkunden, bei deren Verlust, im Ver-
hörs-Termine vorlegen, oder, sofern er sie nicht besitzt, auf deren Edition antragen.
Zeugen und Sachverständige sind mündlich zu vernehmen. Die Parteien
haben das Recht, der Vernehmung derselben beiwohnen zu können.
. 7.
Zu g. 74 des Gesetzes v. 31. Mai 1817.
Gegen den Bescheid des Einzelrichters ist nur eine Nichtigkeitsbeschwerde,
über welche das Kreisgericht zu entscheiden hat, in den Fallen zulässig, wenn
entweder die Vorladung zum Verhörs-Termine den gesetzlichen Erfordernissen
nicht entspricht, oder sich an der Person des Richters oder der Parteien ein
Mangel ergiebt, welcher nach den bestehenden Gesetzen eine Nichtigkeit begründet.