Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

12 
Ziele einer moͤglichst gleichfoͤrmigen Gesetzgebung in den verschiedenen Thürin- 
gischen Staaten naͤher zu kommen, haben Wir mit Zustimmung des getreuen 
Landtages beschlossen, der nachstehenden, von Bevollmaͤchtigten des Großherzog- 
thumes und mehrer anderer Thüringischer Regierungen gemeinschaftlich bear- 
beiteten Gemeindeordnung Unsere Landesfürstliche Bestätigung zu ertheilen, 
Unserem Staats-Ministerium aber, gemäß der Vorschrift im Artikel 174, die 
Bestimmung und Bekanntmachung des thunlichst zu beschleunigenden Zeitpunk- 
tes, von welchem ab das neue Gesetz in Wirksamkeit treten soll, zu überlassen. 
Gemeindeordnung 
für das 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Erster Absoehnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 1. 
Die ganze Bevölkerung des Scaates zerfällt in Ortsgemeinden, das ganze 
Staatsgebiet in Gemeindebezirke. 
Art. 2. 
Eine Ortsgemeinde umfaßt die Gesammtheit der Gemeindeangehörigen. 
Jeder Staatsangehörige muß einer Gemeinde des Staates angehören. 
Ausgenommen hiervon sind nur der Landesfürst und die Glieder seines 
Hauses. 
Art. 8. 
Staatsangehörige, welche einem Gemeindeverbande noch nicht angehören, 
werden mit derjenigen Gemeinde vereinigk, welcher der Ort oder Gutsbezirk, 
wo sie bisher ihr Heimathsrecht hatten, zugehört, bezüglich zugeschlagen wird 
(Art. 4). 
Hatten sie ihr Heimathsrecht in Grundbesitzungen, welche nach dem fol- 
genden Artikel von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk ausgenommen 
bleiben, so gehören sie zu der jenen zunächst liegenden Gemeinde. Den in 
Bezug auf sie bereits begründeten Unterstützungsansprüchen soll von den bethei- 
ligten Kassen auch ferner genügt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.