12
Ziele einer moͤglichst gleichfoͤrmigen Gesetzgebung in den verschiedenen Thürin-
gischen Staaten naͤher zu kommen, haben Wir mit Zustimmung des getreuen
Landtages beschlossen, der nachstehenden, von Bevollmaͤchtigten des Großherzog-
thumes und mehrer anderer Thüringischer Regierungen gemeinschaftlich bear-
beiteten Gemeindeordnung Unsere Landesfürstliche Bestätigung zu ertheilen,
Unserem Staats-Ministerium aber, gemäß der Vorschrift im Artikel 174, die
Bestimmung und Bekanntmachung des thunlichst zu beschleunigenden Zeitpunk-
tes, von welchem ab das neue Gesetz in Wirksamkeit treten soll, zu überlassen.
Gemeindeordnung
für das
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erster Absoehnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 1.
Die ganze Bevölkerung des Scaates zerfällt in Ortsgemeinden, das ganze
Staatsgebiet in Gemeindebezirke.
Art. 2.
Eine Ortsgemeinde umfaßt die Gesammtheit der Gemeindeangehörigen.
Jeder Staatsangehörige muß einer Gemeinde des Staates angehören.
Ausgenommen hiervon sind nur der Landesfürst und die Glieder seines
Hauses.
Art. 8.
Staatsangehörige, welche einem Gemeindeverbande noch nicht angehören,
werden mit derjenigen Gemeinde vereinigk, welcher der Ort oder Gutsbezirk,
wo sie bisher ihr Heimathsrecht hatten, zugehört, bezüglich zugeschlagen wird
(Art. 4).
Hatten sie ihr Heimathsrecht in Grundbesitzungen, welche nach dem fol-
genden Artikel von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk ausgenommen
bleiben, so gehören sie zu der jenen zunächst liegenden Gemeinde. Den in
Bezug auf sie bereits begründeten Unterstützungsansprüchen soll von den bethei-
ligten Kassen auch ferner genügt werden.