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Art. 4.
Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Ortes oder dessen
Flurmarkung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten
mehren Orte und Fluren gelegene Gebiet.
Jedes Grundstück im Staatsgebiete muß einem Gemeindebezirke angehören.
Ausgenommen hiervon sind nur:
1) diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des
Landesfürsten vorbehalten sind, z. B. die Schlösser des regierenden Hau-
ses mit den dazu gehörigen Gärten und Anlagen;
2) Waldungen von größerem Umfange, welche, ohne schon einem Gemeinde-
bezirke einverleibt zu seyn, weder zu Guts-Kompleren gehören, noch mit
Grundstücken eines Gemeindebezirkes im Gemenge liegen. ·
Die Grundbesitzungen unter 1 und 2 haben im Betreff der Herstellung
und Erhaltung der zum öffentlichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und
Stege, wenn und insoweit solche ihr Gebiet berühren, dieselben Verpflichtun-
gen, wie sie den Gemeinden obliegen (Art. 16).
Art. 5.
Grundbesitzungen, welche bisher vom Gemeindeverbande ausgeschlossen wa-
ren, werden in der Regel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemeindebezirke
verbunden. — Guts-Komplexe sollen ohne besondern Grund verschiedenen Ge-
meindebezirken nicht zugewiesen werden.
Art. 6.
Die Ausführung aller dieser Ueberweisungen leitet die Staatsregierung
durch ihre Verwaltungsbehörden. Sie entscheidet darüber mit möglichster
Beachtung etwaiger Vereinbarungen zwischen den Betheiligten. Die Betretung
des Rechtsweges ist auögeschlossen.
Art. 7.
Die Bildung neuer, sowie die Abänderung schon bestehender Gemeinde-
verbände und Gemeindebezirke kann nur mit Genehmigung der Staateregie-
rung erfolgen (Art. 172, 5).
Art. 8.
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, sie können Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen
ihnen zugestandenen Vorrechte.
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