Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Großherzogthum
Sachsen-  .Weimar-Eisenach.

·.—.—.—  —  —  —

Nummer  25.  w7„  Weimar.  2.  Dezember  1849.

 

Minißerial]  Bela####achungen.

1.  Da  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  die  Amtäödiener  von  den
Steuererhebungs-Beamten  zu  Erinnerungen  benutzt  werden  dürfen:  so  wird
sämmtlichen  Justiz-Aemtern  hierdurch  eröffnet,  daß  eine  solche  Verwendung,
mit  Vorwissen  des  betreffenden  Amtes,  allerdings  statthaft  ist.

Weimar  am  8.  Dezember  1849.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich
Sächsischen  Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

II.  Nach  K.  1  verglichen  mit  F.  4  des  Gesetzes  über  den  Hausfir-Handel
  vom  4.  März  1839  unterliegt  das  Sammeln  von  Subscribenten  und
überhaupt  von  Bestellungen  auf  Druckschriften  durch  Herumgehen  in  die  Häuser
  2c.  zweifellos  dem  allgemeinen  Verbote  des  Hausir-Handels  mit  dem  weitern
  Zusatze,  daß  der  Hausir-Handel  mit  Druckschriften  unter  keiner  Bedingung
  und  nirgends  gestattet  werden  darf.  Durch  dieses  Gesetz  ist  mithin
  die  nach  einer  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion
  vom  19.  November  1836  den  Orts-Polizei-Behörden  unter  gewissen
  Voraussetzungen  ertheilte  Ermächtigung,  das  Sammeln  von  Subseribenten
auf  Druckschriften  durch  Herumtragen  von  Probestücken  bei  Privat-Personen
zu  gestatten,  längst  aufgehoben.  Da  jedoch  zur  Kenntniß  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  gekommen  ist,  daß  manche  Orts-Polizei-Behörden  das
Subscriptions-Sammeln  nach  Maßgabe  der  gedachten  Bekanntmachung  noch
gestatten  zu  dürfen  glauben:  so  wird  diese  irrige  Ansicht  hierdurch  berichtigt
und  allen  Polizei-Behörden  aufgegeben,  das  bestebende  Verbot  streng  zu  handhaben,
  namentlich  auch  darauf  zu  achten,  daß  Boten,  welche  bestellte  Druckschriften
  an  die  Besteller  befördern,  nicht  zugleich  in  unerlaubter  Weise  Ber