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. 25.
Nachweisung der Gebühren.
Jede Gebührenforderung muß durch öffentliche oder durch genau geführte
Privat-Akten gerechtfertiget werden.
Ausnahmsweise, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der
Privat-Akten widerspricht, oder wenn der Sachwalter selbst auf seine Pflicht
versichert, daß solche unabsichtlich auf seiner Seite verloren gegangen seyen,
können auch ordentlich geführte Sportelbücher zur Nachweisung dienen. Auf
die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sachwalter eidlich anzugeloben,
sobald solches der Zahlungspflichtige beantragt.
g. 26.
Nachweisung baarer Verläge.
Baare Verläge müssen auf gleiche Weise (§. 25) nachgewiesen werden,
der Betrag derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesetze oder
aus der Natur der Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden
Preisen übereinstimmt.
g. 27.
Gebübreurechnungen.
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tage der Ausferti-
gung und mit der Unterschrift des Sachwalters versehene Rechnung stützen,
in welcher Ausdrücke in fremder Sprache und Abkürzungen nicht vorkommen
dürfen. Gebühren und Verläge müssen abgesondert und bei jeder Bezugnahme
auf Akten mit Anführung der Akten-Bltter angesetzt werden.
Unzulädssig ist es, den Rest einer älteren Rechnung auf eine neue Liqui-
dation überzutragen.
Vor der gerichtlichen Beitreibung muß die Gebührenrechnung dem Ge-
waltgeber zugestellt worden seyn.
Zur Bescheinigung, daß die Rechnung dem Zahlungspflichtigen eingehadn-
diget worden, genügt eine Niederschreibung des Sachwalters in seine Akten,
und dem Schuldner liegt dann der Beweis der etwa behaupteten Unrichtigkeit
einer solchen Niederschreibung ob.
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens
vier Wochen, bei Vermeidung gerichtlicher Beitreibung, Zahlung zu leisten.