444
3) daß der Vorstand zu allen Versammlungen des Gemeinderathes einge-
laden werden muß (Art. 125 der Gemeindeordnung) und daß ihm da-
bei stets der Vortrag seiner Ansichten freisteht (Art. 103).
Ausführlicher Schriftenwechsel zwischen beiden Behörden ist möglichst zu
vermeiden, vielmehr find gegenseitige Mittheilungen in der Regel nur durch
Ramdbeschlüsse zu bewirken (Art. 133 der Gemeindeordnung).
Großen Gemeinden wird die Errichtung besonderer Geschäftsordnungen
empfohlen (Art. 134 der Gemeindeordnung).
II. Vorschriften über die erste Wahl der Gemeindebehörden.
a) Im Allgemeinen.
g. 18.
Die Wahl der Gemeindebehörden soll zum ersten Male unter der Leitung
der jetzt im Amte befindlichen Gemeindevorstände erfolgen (Art. 174 der Ge-
meindeordnung), wobei die nachstehenden Anordnungen zu beachten sind.
g. 19.
Jeder Stadtrath oder sonstige Ortsvorstand hat unverzuͤglich nach dem
Erscheinen dieser Verordnung ein genaues Verzeichniß der zu der Gemeinde
gehörigen stimmfähigen Personen aufzustellen.
In dieses Verzeichniß sind namentlich mit aufzunehmen:
a) die bisherigen Bürger (Nachbarn) männlichen Geschlechts, soweit
nicht ihr Stimmrecht erloschen ist oder ruht (S. 20);
b) diejenigen Personen, welche bisher dem Gemeindeverbande nicht
angehörten, aber auf dem Grunde des Gesetzes, namentlich der
Art. 2, 8 und 39 der Gemeindeordnung ohne Weiteres und ohne
Erlegung eines Börgergeldes in das Bürgerrecht eintreten, wie
insbesondere die im Orte bereits definitiv angestellten Hof-, Staats-,
Kirchen= und Schul-Diener, Advokaten und Aerzte, ingleichen son-
stige bisher vom Gemeindeverbande ausgenommene Personen männ-
lichen Geschlechts, welche einen selbstständigen Nahrungsstand in der
Gemeinde begründet haben, wie z. B. Rittergutsbesitzer, Kapita-
listen, unzünftige Arbeiter;
diejenigen juristischen Personen, z. B. der Fiskus, welchen nach
Art. 54, Satz 1 der Gemeindeordnung ausnahmsweise ein Stimm-
recht in der Gemeinde zosteht;
24