Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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3) daß der Vorstand zu allen Versammlungen des Gemeinderathes einge- 
laden werden muß (Art. 125 der Gemeindeordnung) und daß ihm da- 
bei stets der Vortrag seiner Ansichten freisteht (Art. 103). 
Ausführlicher Schriftenwechsel zwischen beiden Behörden ist möglichst zu 
vermeiden, vielmehr find gegenseitige Mittheilungen in der Regel nur durch 
Ramdbeschlüsse zu bewirken (Art. 133 der Gemeindeordnung). 
Großen Gemeinden wird die Errichtung besonderer Geschäftsordnungen 
empfohlen (Art. 134 der Gemeindeordnung). 
II. Vorschriften über die erste Wahl der Gemeindebehörden. 
a) Im Allgemeinen. 
g. 18. 
Die Wahl der Gemeindebehörden soll zum ersten Male unter der Leitung 
der jetzt im Amte befindlichen Gemeindevorstände erfolgen (Art. 174 der Ge- 
meindeordnung), wobei die nachstehenden Anordnungen zu beachten sind. 
g. 19. 
Jeder Stadtrath oder sonstige Ortsvorstand hat unverzuͤglich nach dem 
Erscheinen dieser Verordnung ein genaues Verzeichniß der zu der Gemeinde 
gehörigen stimmfähigen Personen aufzustellen. 
In dieses Verzeichniß sind namentlich mit aufzunehmen: 
a) die bisherigen Bürger (Nachbarn) männlichen Geschlechts, soweit 
nicht ihr Stimmrecht erloschen ist oder ruht (S. 20); 
b) diejenigen Personen, welche bisher dem Gemeindeverbande nicht 
angehörten, aber auf dem Grunde des Gesetzes, namentlich der 
Art. 2, 8 und 39 der Gemeindeordnung ohne Weiteres und ohne 
Erlegung eines Börgergeldes in das Bürgerrecht eintreten, wie 
insbesondere die im Orte bereits definitiv angestellten Hof-, Staats-, 
Kirchen= und Schul-Diener, Advokaten und Aerzte, ingleichen son- 
stige bisher vom Gemeindeverbande ausgenommene Personen männ- 
lichen Geschlechts, welche einen selbstständigen Nahrungsstand in der 
Gemeinde begründet haben, wie z. B. Rittergutsbesitzer, Kapita- 
listen, unzünftige Arbeiter; 
diejenigen juristischen Personen, z. B. der Fiskus, welchen nach 
Art. 54, Satz 1 der Gemeindeordnung ausnahmsweise ein Stimm- 
recht in der Gemeinde zosteht; 
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