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III. Abschnitt.
Die Vollziebung der Flurmessung im Besonderen.
Erstes Kapitel.
Die Geschäfte der Vermessungs-Direktion und der Flurmesser
(Geometer).
24.
Allgemeine Bestimmung.
An der Spitze der mit Vollziehung der Flurmessung beantragten Kommis-
sion G. 2) steht der Vermessungs-Direktor, unter welchem zunächst ein
Obergeometer als Gehülfe des Direktors und weiter die als Flurmesser fun-
girenden Geometer arbeiten.
## 25.
Kompetenz des Vermessungs-Direktors.
Das Amt des Vermessungs-Direktors umfaßt alles Dasjenige, was die
obere Leitung der Neuvermessung der Fluren erfordert, und soweit dieses Gesetz
und die von dem Staats-Ministerium zu erlassende Ausführungsverordnung des-
selben (S. 411) keine maßgebenden und beschränkenden Vorschriften dafür erthei-
len, ist derselbe für dieses Geschäft selbstständig kompetent in allen technisch-geo-
metrischen Dingen.
Zweifel über diese Kompetenz und solche Gegenstände der Flurmessung,
welche außer dem Bereiche der geometrischen Technif liegen, sind der Entscheidung
des Staats-Ministeriums unterstellt.
—*
Die Prüfung der anzunehmenden Geometer.
Dem Vermessungs-Direktor liegt die Prüfung der Geometer ob, deren Er-
gebnisse dem Staats-Ministerium zur Beschlußfassung über Annahme und Zu-
rückweisung bezüglich über Verpflichtung der Kandidaten vorzulegen sind.
. 27.
Anordnung der Flurmessungen.
Die Flurmessungen werden von dem Staats-Ministerium beschlossen und
der Vermessungs-Direktion zur Ausführung überwiesen.
. 28.
Geschäftsformen.
Als ausführende Behörde kommunicirt die Vermessungs-Direktion mit den
anderweit betheiligten Behörden und richtet die nöthigen Mittheilungen an die
Vorstände der betreffenden Gemeinden.