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zogenbusch oder mittelst der Schelde und den Binnengewässern über das Haupt-
Zollamt Emmerich eingeführte Eisen.
Artikel 7.
Das unter dem 26. Juni 1816 in Ausführung des Artikels 34 des Grenz-
Vertrages von demselben Tage getroffene Uebereinkommen soll auch fernerhin
beobachtet werden.
Die aus dem Zollvereine herstammenden Sämereien, mit Ausnahme der
Oel-Sämereien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwärtig bestehenden
Eingangsabgabe zugelassen werden.
Artikel §.
Sobald die belgische Regierung in Folge des Gesetzes vom 20. Dezember
1851 die Ausführung der Luxemburg-Belgischen Eisenbahn sicher gestellt haben
wird, wird die Preußische Regierung ihrerseits sich mit den geeigneten Maaß-
regeln beschäftigen, um die Weiterführung der Eisenbahn von Saarbrück nach
der Grenze des Großherzogthumes Luremburg zu befördern, und die beiden Re-
gierungen werden sich eintretenden Falles zu dem Ende verständigen, um den
Anschluß im Großherzogthume bei der Großherzoglichen Regierung zu erwirken.
Man wird sich auch über die Ermäßigung der Durchgangs-Abgaben auf
dieser Straße verständigen.
Artikel 9.
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, die
gegenwärtige Konvention vier Monate vor dem Ablaufe des Jahres 1852 zu
kündigen; in diesem Falle sollen der Vertrag vom 1. September 1844 und
die gegenwärtige Konvention am 31. Dezember 1852 außer Kraft treten.
Die gegenwärtige Konvention soll sogleich allen betreffenden Regierungen
zur Ratifikation vorgelegt und die Ratifikationen sollen in Berlin spätestens am
31. März ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und
die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Berlin am 18. Februar 1852.
G Manteuffel. G Nothomb.